mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Konzernab-
schlusses, ist auf diesen Tag ein Zwischenabschluss zu er-
stellen.
Die im Anhang des Konzernabschlusses und im
konsolidierten Jahresbericht offenzulegenden Informatio-
nen entsprechen sinngemäss denjenigen des Einzelab-
schlusses.
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Konsolidierungsmethoden und
Konsolidierungsgrundsätze
Die Fiktion der rechtlichen Einheit findet in der grundsätz-
lich bei der Erstellung des Konzernabschlusses anzuwen-
denden Methode der Vollkonsolidierung seine Konkretisie-
rung. Die nach EU-Recht für Gemeinschaftsunternehmen
zugelassene Quotenkonsolidierung wurde nicht in liechten-
steinisches Recht übernommen, da sie, als Ausdruck der
Interessentheorie, der Betrachtungsweise des Konzerns als
wirtschaftliche und rechtliche Einheit seiner Einzelteile
widerspricht. Gemeinschaftsunternehmen sind somit unter
Anwendung der Eauitv-Methode in den Konzernabschluss
einzubeziehen. Die Methode der Equity-Konsolidierung ist
darüber hinaus anzuwenden für Beteiligungen zwischen
20 % und 50 %.
Die Kapitalkonsolidierung ist nach der angelsäch-
sischen Methode entweder unter Anwendung der Buch-
wertmethode oder wahlweise nach der Neubewertungsme-
thode auf den Erwerbszeitpunkt oder auf den Zeitpunkt
des erstmaligen Einbezuges in die Konsolidierung vorzu-
nehmen, wobei die sich nach der Buchwertmethode erge-
bende Kapitalaufrechnungsdifferenz soweit möglich den
Aktiven und Passiven zuzuschreiben ist, die stille Reserven
enthalten. Die bei Anwendung der Buchwertmethode ver-
bleibende und die sich bei Anwendung der Neubewertungs-
methode ergebende Kapitalaufrechnungsdifferenz ist in der
Konzernbilanz gesondert anzugeben und zu bezeichnen
sowie im Anhang zu erläutern. Die nach EU-Recht unter
gewissen Voraussetzungen anwendbare Methode der In-
teressenzusammenführung wurde ebenfalls nicht in liech-
tensteinisches Recht übernommen.
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