Volltext: Die neuen Rechnungslegungsvorschriften im Rahmen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes (PGR)

mehr als drei Monate vor dem Stichtag des Konzernab- 
schlusses, ist auf diesen Tag ein Zwischenabschluss zu er- 
stellen. 
Die im Anhang des Konzernabschlusses und im 
konsolidierten Jahresbericht offenzulegenden Informatio- 
nen entsprechen sinngemäss denjenigen des Einzelab- 
schlusses. 
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Konsolidierungsmethoden und 
Konsolidierungsgrundsätze 
Die Fiktion der rechtlichen Einheit findet in der grundsätz- 
lich bei der Erstellung des Konzernabschlusses anzuwen- 
denden Methode der Vollkonsolidierung seine Konkretisie- 
rung. Die nach EU-Recht für Gemeinschaftsunternehmen 
zugelassene Quotenkonsolidierung wurde nicht in liechten- 
steinisches Recht übernommen, da sie, als Ausdruck der 
Interessentheorie, der Betrachtungsweise des Konzerns als 
wirtschaftliche und rechtliche Einheit seiner Einzelteile 
widerspricht. Gemeinschaftsunternehmen sind somit unter 
Anwendung der Eauitv-Methode in den Konzernabschluss 
einzubeziehen. Die Methode der Equity-Konsolidierung ist 
darüber hinaus anzuwenden für Beteiligungen zwischen 
20 % und 50 %. 
Die Kapitalkonsolidierung ist nach der angelsäch- 
sischen Methode entweder unter Anwendung der Buch- 
wertmethode oder wahlweise nach der Neubewertungsme- 
thode auf den Erwerbszeitpunkt oder auf den Zeitpunkt 
des erstmaligen Einbezuges in die Konsolidierung vorzu- 
nehmen, wobei die sich nach der Buchwertmethode erge- 
bende Kapitalaufrechnungsdifferenz soweit möglich den 
Aktiven und Passiven zuzuschreiben ist, die stille Reserven 
enthalten. Die bei Anwendung der Buchwertmethode ver- 
bleibende und die sich bei Anwendung der Neubewertungs- 
methode ergebende Kapitalaufrechnungsdifferenz ist in der 
Konzernbilanz gesondert anzugeben und zu bezeichnen 
sowie im Anhang zu erläutern. Die nach EU-Recht unter 
gewissen Voraussetzungen anwendbare Methode der In- 
teressenzusammenführung wurde ebenfalls nicht in liech- 
tensteinisches Recht übernommen. 
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