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DIE ERGÄNZENDEN VOR-
SCHRIFTEN ÜBER DIE KON-
ZERNRECHNUNGSLEGUNG
5.1
Konsolidierungspflicht und
Konsolidierungskreis
Der Konsolidierungspflicht unterstellt werden künftig alle
zrossen Unterordnungskonzerne, deren Muttergesellschaft
antweder eine Aktiengesellschaft, eine Gesellschaft mit be-
schränkter Haftung, eine Kommanditaktiengesellschaft
oder (unter bestimmten Voraussetzungen) eine Kollektiv-
oder Kommanditgesellschaft ist. Das Bestehen einer Kon-
solidierungspflicht kann entweder nach der Brutto- (addier-
te Jahresabschlusszahlen aller einzubeziehenden Mutter-
und Tochtergesellschaften) oder der Nettomethode (Zah-
len der konsolidierten Jahresrechnung) festgestellt werden.
Bei Anwendung der Bruttomethode (bzw. Nettomethode)
betragen die Schwellenwerte: <«konsolidierte Bilanzsumme»
26.64 (bzw. 22.2) Millionen Schweizer Franken, <konsoli-
dierter Umsatz» grösser als 53.28 (bzw. 44.4) Millionen
Schweizer Franken und mehr als 250 Beschäftigte. Wenn
die Aktien oder Anteile einer Konzerngesellschaft an einer
Börse kotiert sind, besteht die Konsolidierungspflicht unab-
hängig von der Konzerngrösse.
Für die Konsolidierungspflicht massgebend ist die
Befugnis zur Beherrschung einer-Gesellschaft, gleichgültig,
ab diese ausgeübt wird oder nicht. Ein Konzern nach liech-
tensteinischem Recht wird ausschliesslich durch die Konso-
lidierungsregeln definiert; ein eigentlicher Konzernbegriff
5zw. ein Konzernrecht ist nicht vorhanden.
Gleichordnungskonzerne und Konzerne mit Mut-
terunternehmen anderer Rechtsform (z. B. Anstalt, Treu-
unternehmen, Stiftung) sind nach neuem Recht von der
Konsolidierungspflicht ausgenommen. Gleiches gilt (unter
bestimmten Voraussetzungen) für Beteiligungsgesellschaf-
ten, deren Zweck einzig darin besteht, Beteiligungen an an-
deren Unternehmen zu erwerben sowie die Verwaltung und
Verwertung dieser Beteiligungen wahrzunehmen. Diese
Bestimmung trägt der Tatsache Rechnung, dass in Liech-