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das Umlauf- und Anlagevermögen, das Fremd- und Eigen-
kapital sowie die Rechnungsabgrenzungsposten auszuwei-
sen. Für die Zuordnung der Vermögensgegenstände zum
Umlauf- oder Anlagevermögen ist ihre Zweckbestimmung
massgebend. Unter dem Anlagevermögen dürfen nur Ver-
mögensgegenstände ausgewiesen werden, die dauernd dem
Geschäft zu dienen bestimmt sind.
3.4
Bewertun
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Ai
Bewertungsvorschriften für einzelne Bilanzpositionen gibt
es, anders als nach bisherigem Recht, keine mehr; an ihre
Stelle tritt eine Generalnorm. An der Bewertung der Ver-
mögensgegenstände zu Anschaffungs- und Herstellungs-
kosten (bzw. zum tieferen Wert des Bilanzstichtages) sowie
der Verbindlichkeiten zum Rückzahlungsbetrag wird auch
in Zukunft festgehalten. Abschreibungen und Wertberichti-
gungen müssen vorgenommen und Rückstellungen gebildet
werden, soweit sie betriebswirtschaftlich notwendig sind.
Die darüber hinausgehende Bildung von stillen Reserven
wird auch weiterhin zulässig bleiben.
Forschungs- _und Entwicklungskosten dürfen
ebenso wie ein bezahlter Geschäfts- oder Firmenwert
{Goodwill) aktiviert werden; nach altem Recht ist dies nur
für die Gründungskosten erlaubt, wobei in der Praxis unter
gewissen Voraussetzungen aber auch die eingangs erwähn-
ten Kosten aktiviert werden durften. Die aktivierten Kosten
müssen in höchstens fünf Jahren abg&schrieben sein; der
Geschäftswert kann auch planmässig über die voraussicht-
liche Nutzungsdauer abgeschrieben werden.
3.5 Anhange
Neu wird ein Anhang eingeführt. Er hat die Angaben zu
enthalten, die bisher unter dem Strich ausgewiesen werden
mussten (Versicherungswerte, Bürgschaften, Garantiever-
pflichtungen und Pfandbestellungen). Die Angabe von
nicht bilanzierten Leasingverbindlichkeiten oder anderen
Informationen ist nicht vorgesehen.