Volltext: Die neuen Rechnungslegungsvorschriften im Rahmen des liechtensteinischen Personen- und Gesellschaftsrechtes (PGR)

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das Umlauf- und Anlagevermögen, das Fremd- und Eigen- 
kapital sowie die Rechnungsabgrenzungsposten auszuwei- 
sen. Für die Zuordnung der Vermögensgegenstände zum 
Umlauf- oder Anlagevermögen ist ihre Zweckbestimmung 
massgebend. Unter dem Anlagevermögen dürfen nur Ver- 
mögensgegenstände ausgewiesen werden, die dauernd dem 
Geschäft zu dienen bestimmt sind. 
3.4 
Bewertun 
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Bewertungsvorschriften für einzelne Bilanzpositionen gibt 
es, anders als nach bisherigem Recht, keine mehr; an ihre 
Stelle tritt eine Generalnorm. An der Bewertung der Ver- 
mögensgegenstände zu Anschaffungs- und Herstellungs- 
kosten (bzw. zum tieferen Wert des Bilanzstichtages) sowie 
der Verbindlichkeiten zum Rückzahlungsbetrag wird auch 
in Zukunft festgehalten. Abschreibungen und Wertberichti- 
gungen müssen vorgenommen und Rückstellungen gebildet 
werden, soweit sie betriebswirtschaftlich notwendig sind. 
Die darüber hinausgehende Bildung von stillen Reserven 
wird auch weiterhin zulässig bleiben. 
Forschungs- _und Entwicklungskosten dürfen 
ebenso wie ein bezahlter Geschäfts- oder Firmenwert 
{Goodwill) aktiviert werden; nach altem Recht ist dies nur 
für die Gründungskosten erlaubt, wobei in der Praxis unter 
gewissen Voraussetzungen aber auch die eingangs erwähn- 
ten Kosten aktiviert werden durften. Die aktivierten Kosten 
müssen in höchstens fünf Jahren abg&schrieben sein; der 
Geschäftswert kann auch planmässig über die voraussicht- 
liche Nutzungsdauer abgeschrieben werden. 
3.5 Anhange 
Neu wird ein Anhang eingeführt. Er hat die Angaben zu 
enthalten, die bisher unter dem Strich ausgewiesen werden 
mussten (Versicherungswerte, Bürgschaften, Garantiever- 
pflichtungen und Pfandbestellungen). Die Angabe von 
nicht bilanzierten Leasingverbindlichkeiten oder anderen 
Informationen ist nicht vorgesehen.
	        

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