Volltext: Wahlverhalten und Wahlmotive im Fürstentum Liechtenstein

Parteien und Parteiensystem Christlich-Soziale Partei Es dauerte dann fast zehn Jahre, bis wiederum eine dritte Partei an Landtagswahlen kandidierte. Die Christlich-Soziale Partei (CSP) er­ reichte 1962 auf Anhieb beachtliche 10,09 Prozent der Stimmen. Die CSP reichte in der Folge beim Staatsgerichtshof Beschwerde gegen die Sperrklausel von 18 Prozent ein und hatte damit Erfolg. Die Sperrklausel wurde aufgrund eines Entscheides des Staatsgerichtshofes tatsächlich abgeschafft, es blieb jedoch das Erfordernis des Grundmandates. In die Restmandatsverteilung kamen daher nur diejenigen Parteien, die bereits ein Grundmandat hatten.206 Diese Bedingung erfüllte die CSP jedoch aufgrund der geringen Anzahl an Landtagsmandaten (9 im Oberland und 6 im Unterland) trotz ihres guten Wahlresultates nicht. Auch bei den folgenden Wahlen konnte die CSP kein Mandat erringen, da sie gegenüber ihrem ersten Auftritt zusehends schwächer wurde und am Erfordernis des Grundmandates scheiterte. Der Stimmenanteil der CSP lag bei der letzten Wahlteilnahme im Jahr 1974 unter drei Prozent. Freie Liste Erst nach mehr als 10 Jahren bewarb sich wieder eine dritte Partei um Landtagsmandate. Die Freie Liste (FL) wurde Ende 1985 im Hinblick auf die Landtagswahlen vom 2. Februar 1986 gegründet.207 Im ersten Ver­ such erreichte die FL einen Stimmenanteil von 7,06 Prozent der Stim­ men, scheiterte jedoch an der seit 1973 gültigen Sperrklausel von 8 Pro­ zent.208 Auch bei den vorgezogenen Landtagswahlen von 1989 scheiterte 206 Urteil des Staatsgerichtshofes vom 9. März 1966 (StGH 1966/3 ELG 1962-1966, 236 ff.). Die Begründung lautete sinngemäss, dass nur dort ein Rest vorhanden sei, wo bereits etwas anderes gewesen ist, also ein Grundmandat. Wer in der Grundmandats­ verteilung - und zwar für jeden Wahlkreis getrennt - nicht berücksichtigt werde, ver­ füge auch nicht über einen Rest, der in die Restmandatsverteilung gelangen könne. 207 Ausführlich bei Forthof er 1993. 208 Die Sperrklausel wurde im Zuge der Einführung des Kandidatenproporzes im Jahr 1973 durch Volksabstimmung vom 14. Oktober 1973 eingeführt. Im Unterschied zu früher wäre sie bei Überwinden der 8 %-Hürde für die Restmandatszuteilung zugelas­ sen worden, da das Erfordernis des Grundmandates durch die Einführung der 8 %- Sperrklausel aufgehoben wurde. Bei den Wahlen 1989 wurden erstmals im Oberland 15, im Unterland 10 Mandate vergeben. Die FL hätte im Oberland theoretisch Grund­ mandatsstärke erreicht, scheiterte aber an der Sperrklausel von 8 % der Stimmen lan­ desweit. Bei den Frühjahrswahlen 1993 übersprang die FL die 8 %-Hürde und erreich­ te im Oberland ein Grundmandat, im Unterland ein Restmandat. Bei den Herbst­ wahlen 1993 verlor die FL ihr Restmandat im Unterland wieder. Bei den Wahlen im Februar 1997 erreichte die FL erstmals sowohl im Oberland wie auch im Unterland ein Grundmandat, was ihren Aufwärtstrend deutlich unterstreicht. 91
	        

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