Volltext: Wahlverhalten und Wahlmotive im Fürstentum Liechtenstein

Parteien und Parteiensystem macht der Parteien und einer Transformation des politischen Systems von der Parteiendemokratie zum Parteienstaat gewarnt wird.148 Bei aller begrifflichen Unschärfe, die in dieser Auseinandersetzung zu Tage tritt,149 steckt im Kern der Debatte über die rechtliche Stellung der Parteien die Frage nach dem Charakter des politischen Systems und des­ sen Transformation. Historischer Ausgangspunkt ist das liberal-parla­ mentarische Repräsentativsystem, in welchem einzelne Abgeordnete kraft ihrer Persönlichkeit mit einem ungebundenen Mandat in das Par­ lament entsandt wurden. Parteien spielten eine untergeordnete Rolle und fanden in den Verfassungen überhaupt keine Erwähnung. Faktisch setzte sich das Parteienprinzip jedoch immer stärker durch. In diesem «Strukturwandel der Demokratie»150 wurde das Repräsentationsprinzip durch das plebiszitäre Prinzip, d.h. die Artikulation und Vertretung des Volkswillens durch Parteien, abgelöst. Verfassungsrechtliche Anerken­ nung der Parteien und ihrer Funktionen, Parteienfinanzierung, Frak­ tionszwang usw. sind Folgen dieser Veränderung. Dabei flammt aber auch in der bundesdeutschen staatsrechtlichen Debatte immer wieder die Diskussion auf, inwieweit die Parteien dem Staatlichen, inwieweit sie dem Privaten zuzuordnen sind. Es ist offensichtlich, dass sie eine Zwit­ terstellung einnehmen. Denn einerseits entscheiden die Parteien in der Politik, stellen Führungspersonen, vertreten Inhalte gegenüber der Öffentlichkeit. Andererseits schöpfen sie aber ihre Legitimation aus dem Volk und sind kein Verfassungsorgan. Parteien sind Mittler zwischen Volk und Staat, teilen sich diese Rolle aber mit anderen.151 In der liechtensteinischen Verfassung hat sich der beschriebene Struk­ turwandel im Gegensatz zur empirischen Evidenz noch nicht niederge­ schlagen. Die Rolle der Parteien ist nicht in der Verfassung festgelegt, sondern muss indirekt aufgrund verschiedener gesetzlicher Bestimmun­ gen, vor allem im Wahlrecht und im Gesetz über die Parteienfinanzie­ rung, interpretiert werden. Selbst bei Landtagswahlen wird rechtlich der Begriff «Partei» vermie­ den. An Landtagswahlen können sich wahlberechtigte Kandidatinnen hs Vgl. etwa Stöss 1997; Adam 1991; Schiller 1992. In diesem Zusammenhang fällt auch das Stichwort «Parteiendiktatur». Nicht zuletzt wird in diesem Umstand auch eine wesent­ liche Ursache für die «Politikverdrossenheit» gesehen. Vgl. Stöss 1997: 13 ff. »' Vgl. Stöss 1997: 17 ff. 150 Leibholz nach Stöss 1997: 17.. 151 Vgl. Stöss 1997: 25 ff. 69
	        

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