Volltext: Wahlverhalten und Wahlmotive im Fürstentum Liechtenstein

Politisches System Liechtensteins 2.3.1 Der Begriff politische Partei Bevor wir uns näher mit der Charakterisierung der Parteien und des Parteiensystems in Liechtenstein befassen, soll definiert werden, was unter einer Partei zu verstehen ist. Parteidefinition in Verfassung und Gesetz Ein Blick in die Verfassung und die Gesetze ist bei der Suche nach einer geeigneten Definition des Parteibegriffs nicht sehr hilfreich. In der Ver­ fassung von 1921 wurde - wie auch in den Verfassungen anderer Staa­ ten144- von den Parteien noch gar nicht gesprochen, obwohl zu jenem Zeitpunkt auch in Liechtenstein Parteien bereits namentlich existier­ ten.145 
Für die Parteien galten unausgesprochen die Bestimmungen für Vereine. Entsprechend waren die Grund- und Freiheitsrechte von hoher praktischer Relevanz für die Parteien, beispielsweise das freie Versamm­ lungsrecht, die Redefreiheit usw. Da die liechtensteinische Verfassungsgeschichte einen engen Bezug zum deutschen Konstitutionalismus aufweist, könnten möglicherweise auch bezüglich des rechtlichen Stellenwertes von Parteien Parallelen vorhanden sein. In Deutschland werden Parteien erst seit dem Grund­ gesetz von 1949 in der Verfassung erwähnt. Art..21 GG anerkennt die Parteien als verfassungsrechtlich notwendige Instrumente für die politi­ sche Willensbildung des Volkes und erhebt sie in den Rang einer verfas­ sungsrechtlichen Institution.146 Diese explizit anerkannte Stellung der Parteien findet ihren Niederschlag in weiteren Gesetzen, vor allem dem Parteiengesetz und dem Wahlrecht.147 Auf dieser Basis konnten sich die Parteien entsprechend stark im politischen System der Bundesrepublik Deutschland in Szene setzen, sodass nicht selten auch von der Uber- u4 Vgl. etwa Deutschland, wo in der Verfassung der Republik im Jahr 1918 «politische . Parteien von nahezu allen massgebenden Verfassungs- und Staatsrechtlern als <extra- konstitutionelle Gebilde> angesehen» wurden. Wildenmann 1989: 27. 145 Es gab seit 1918 die Christlich-Soziale Volkspartei und die Fortschrittliche Bürgerpartei. 146 Tsatsos 1997: 137 mit Bezug auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes (BVerfGE 41, 399 (416). 147 Vgl. Tsatsos 1997: 137 ff. 68
	        

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