Volltext: Wahlverhalten und Wahlmotive im Fürstentum Liechtenstein

Das Stimm- und Wahlrecht Die Restmandatsverteilung erfolgt nach dem d'Hondtschen Höchst­ zahlverfahren. Die Reststimmen werden nach ihrer Grösse geordnet nebeneinander geschrieben; unter jede Reststimmenzahl wird die Hälfte der Reststimmenzahl geschrieben, darunter ihr Drittel, ihr Viertel usw. Als Wahlzahl gilt bei bloss einem zu vergebenden Restmandat die grös- ste, bei zweien die zweitgrösste usw. der so angeschriebenen Zahlen. Jede Wählergruppe erhält so viele Restmandate, als die Wahlzahl in ihrer Reststimmenzahl enthalten ist. Bei gleichem Anspruch entscheidet die höhere Stimmenzahl der in Betracht kommenden Kandidatinnen, bei gleicher Stimmenzahl das Los.138 Im Rahmen der den jeweiligen Wählergruppen zugeteilten Mandate gelten diejenigen Kandidatinnen als gewählt, die bei den jeweiligen Wäh­ lergruppen die meisten Stimmen erhalten haben. Die Wählergruppe oder Partei kann somit nicht selbst bestimmen, wer in den Landtag gewählt wird.139Jede in den Landtag gewählte Wählergruppe erhält stellvertreten­ de Abgeordnete. Auf jeweils drei Abgeordnete steht jeder Wählergruppe ein stellvertretender Abgeordneter zu, mindestens jedoch einer, wenn eine Wählergruppe in einem Wahlkreis ein Mandat erreicht hat. Als stell­ vertretende Abgeordneten sind diejenigen zu erklären, die unter den nicht gewählten Kandidatinnen die meisten Stimmen erhalten haben.140 Wahlkontrolle Die Wahlen unterliegen einem mehrschichtigen Kontrollverfahren. In jeder Gemeinde wird vom Gemeinderat für die Dauer seiner Amtszeit eine Wahlkommission gebildet, die sich aus dem Gemeindevorsteher als Vorsitzendem, höchstens sechs weiteren Mitgliedern und höchstens drei Ersatzmitgliedern zusammensetzt. Jeder Wahl- oder Abstimmungskom­ mission ist eine entsprechende Anzahl Stimmenzähler beizugeben. Alle kandidierenden Wählergruppen haben Anspruch auf paritätische Beset­ zung der Wahlkommission.141 138 Art. 56 Abs. 2 bis 4 VG. Ein gleicher Anspruch - und somit auch gleiche Stimmenzahl oder ein Losentscheid - sind in der Praxis noch nie vorgekommen. »» Art. 57 Abs. 1 VG. 140 Art. 60 Abs. 1 und Abs. 2 VG. 141 Art. 19 Abs. 1 und 2; Art. 20 VG. Es heisst dazu in Art. 20: «Es ist ihnen Gelegenheit zur Nomination ihrer Vertreter zu geben.» Es ist allerdings fraglich, wie dies mit Art. 19 korrespondiert, wonach die Wahlkommission für die Dauer der Amtszeit des Gemeinderates gewählt werden muss. 65
	        

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