Volltext: Wahlverhalten und Wahlmotive im Fürstentum Liechtenstein

Politisches System Liechtensteins Wählergruppe, bei denen sie nicht gestrichen wurden und aus den ver­ änderten Stimmzetteln von anderen Wählergruppen, bei denen sie dazu- geschrieben wurden. Letztere werden umgangssprachlich als Sympa­ thiestimmen bezeichnet. Da die unveränderten Listen alle Kandidat­ innen einer bestimmten Partei gleich stark unterstützen (je eine Stimme), ergibt sich die Rangfolge der Kandidatinnen einer Partei aus der Anzahl der Sympathiestimmen (als Bonus) und der Anzahl der Streichungen (als Malus). Für die Wählergruppen (Parteien) ist in den jeweiligen Wahl­ kreisen die Summe aller Kandidatinnenstimmen ihrer Wählergruppe (aus eigenen Listen und von fremden Listen) plus aller Zusatzstimmen massgeblich. Mandatsverteilung Von der Gesamtzahl aller im Wahlkreis abgegebenen gültigen Kandi­ daten- und Zusatzstimmen werden vorerst jene Stimmen abgezogen, die auf Wählergruppen entfallen sind, welche 8 Prozent der im ganzen Land abgegebenen gültigen Stimmen nicht erreicht haben. In diesem Punkt weicht das Wahlrecht von der Wahlkreiseinteilung ab, indem landesweit eine Sperrklausel von 8 Prozent zu überwinden ist.135 Die verbleibende Stimmenzahl wird nach der Methode Hagenbach-Bischoff durch die um eins vermehrte Zahl der im jeweiligen Wahlkreis zu wählenden Abge­ ordneten geteilt und nötigenfalls auf die nächstfolgende ganze Zahl erhöht. Die so ermittelte Zahl heisst Wahlzahl.136 Die Mandatsverteilung erfolgt nach dem Proporzsystem. Jede Wäh­ lergruppe erhält so viele Grundmandate, als die Wahlzahl in der Zahl der für die jeweilige Wählergruppe abgegebenen Kandidaten- und Zusatz­ stimmen enthalten ist.137 Bei der Mandatszuteilung werden nur diejeni­ gen Parteien zugelassen, die landesweit mindestens 8 Prozent der Stim­ men erreicht haben. Bei der Mandatszuteilung werden zunächst die Grundmandate vergeben. Sind dann noch nicht alle in einem Wahlkreis zu vergebenden Mandate verteilt, werden die verbleibenden Restman­ date unter den Wählergruppen, die die Sperrklausel überwunden haben, verteilt. 135 An. 55 Abs. 1 VG. '* Art. 55 Abs. 1 und Abs. 2 VG. 137 Art. 55 Abs. 3 VG. 64
	        

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