Volltext: Wahlverhalten und Wahlmotive im Fürstentum Liechtenstein

Das Stimm- und. Wahlrecht änderten Stimmzetteln können Kandidatinnen nur gestrichen sein, oder es können auch Kandidatinnen von anderen Wählergruppen dazuge- schrieben werden. Eine unveränderte Liste ergibt die volle Stimmkraft für die entspre­ chende Wählergruppe und jeweils eine Kandidatenstimme für jeden Kandidaten bzw. jede Kandidatin auf diesem Stimmzettel. Falls auf dem Stimmzettel weniger Kandidaten rangieren, als im jeweiligen Wahlkreis Mandate zu verteilen sind, erhält jede Kandidatin/jeder Kandidat eine Stimme, die Wählergruppe erhält aber das Maximum der Stimmen, also 15 auf einer Oberländer Liste oder 10 auf einer Unterländer Liste. Diese Stimmen, die die Zahl der Kandidatinnen und Kandidaten überschreiten, werden als Zusatzstimmen bezeichnet. Auf einer veränderten Liste, auf welcher aber nur Kandidatinnen oder Kandidaten gestrichen wurden, ohne Kandidatinnen anderer Wähler­ gruppen zu schreiben, gilt im Grunde das Gleiche wie für die unverän­ derten Listen. Allerdings werden den Kandidatinnen, die gestrichen werden, keine Stimmen gutgeschrieben. Die Wählergruppe jedoch be­ kommt diese Stimmen als Zusatzstimmen. Werden auf Stimmzetteln Kandidatinnen gestrichen und Kandidat­ innen anderer Wählergruppen dazugeschrieben, erhalten alle nichtge­ strichenen und geschriebenen Kandidatinnen eine Kandidatenstimme. Sind weniger Kandidatinnen auf dem Stimmzettel als Mandate im ent­ sprechenden Wahlkreis zu wählen sind, fallen die Zusatzstimmen derje­ nigen Partei zu, deren Bezeichnung auf dem Wahlzettel gedruckt ist.134 Für jede Stimme, die an einen Kandidaten/eine Kandidatin einer anderen Partei vergeben wird, erhält die entsprechende Partei ebenfalls eine Stimme. Es können keine doppelten oder mehrfachen Stimmen an Kan­ didatinnen vergeben werden. Das liechtensteinische Wahlrecht kennt kein Kumulieren. Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses sind für die Kandidatinnen die persönlichen Kandidatenstimmen ausschlaggebend. Diese zählen sich zusammen aus den Stimmen von unveränderten Stimmzetteln ihrer eigenen Wählergruppe, aus den veränderten Stimmzetteln der eigenen IM Art. 51 Abs. 2. Wenn jemand beispielsweise 1 Kandidatin auf dem Stimmzettel von Partei A stehen lässt und 4 Kandidatinnen der Partei B dazuschreibt, fallen die Zusatz­ stimmen (das wären in diesem Fall 5 im Unterland bzw. 10 im Oberland) trotzdem Partei A zu. 63
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.