Volltext: Wahlverhalten und Wahlmotive im Fürstentum Liechtenstein

Politisches System Liechtensteins Zweifel walten können.»,31 Als ungültig gelten dabei Stimmen, die mehrere Stimmzettel enthalten, Stimmzettel, denen nicht mit Sicher­ heit der Name irgend eines der vorgeschlagenen Kandidaten zu entnehmen ist, Stimmzettel mit beleidigenden Bemerkungen und Stimmzettel, die Zeichen zum offenkundigen Zweck der Kontrolle enthalten. Die ungültigen Stimmen fallen bei der Ermittlung des Wahlresultates, ebenso wie die leeren Stimmen, ausser Betracht.132 In das Wahlergebnis fliessen nur die abgegebenen, gültigen Stimmen ein. - Gültige Stimmen kommen auf drei Arten zustande. Erstens können die Wählerinnen einen unveränderten amtlichen Stimmzettel - immer im Stimmkuvert - in die Urne werfen. Zweitens können sie auf einem amtlichen Stimmzettel einzelne Kandidatinnen oder Kandidaten strei­ chen. Es muss jedoch mindestens ein Kandidat oder eine Kandidatin stehenbleiben. Drittens können Kandidatinnen gestrichen werden und/oder Kandidatinnen einer anderen Wählergruppe auf den Stimmzettel geschrieben werden. Die Zahl der Stehengelassenen und der zusätzlich Geschriebenen darf jedoch die Anzahl der zu verge­ benden Stimmen (15 im Oberland und 10 im Unterland) nicht über­ schreiten. Sonst werden die überzähligen Namen von unten nach oben, ohne Rücksicht darauf, ob sie geschrieben oder gedruckt sind, gestrichen.133 Auszählung Die Auszählung der Stimmen erfolgt in jeder Gemeinde separat. Die protokollierten Ergebnisse werden in den jeweiligen Wahlkreisen an die Hauptwahlkommission übergeben, die ihrerseits ein Protokoll führt. Die Mandatszuteilung erfolgt aufgrund der Ergebnisse in den Protokol­ len der Hauptwahlkommissionen durch die Regierung. Uber diese Ver­ handlungen ist wiederum ein Protokoll zu führen. Jeder Stimmzettel hat eine Stimmkraft von 15 (Oberland) bzw. 10 (Unterland) Stimmen, unge­ achtet dessen, ob der Stimmzettel verändert wurde oder nicht. Auf ver- 151 Ausser es handelt sich um mehrere gleichlautende (unveränderte oder veränderte) Stimmzettel oder um einen amtlichen neben einem nicht-amtlichen Stimmzettel (wobei selbstverständlich der amtliche gilt). (Art. 51 Abs. 1 VG) 132 Art. 51 Abs. 1 VG. 133 Art. 51 Abs. 3 VG. 62
	        

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