Das Stimm- und Wahlrecht Stimmkuvert hat sich der Wahlberechtigte in die Wahlzelle126 zu bege ben. Dort müssen amtliche Stimmzettel in genügender Zahl aufliegen. Die Stimmkarte ist hernach der Wahlkommission abzugeben und der im Stimmkuvert eingelegte amtliche Stimmzettel in die Urne127 zu werfen.128 Für Kranke oder Gebrechliche sieht das Gesetz die Möglichkeit einer erleichterten Stimmabgabe vor. In solchen Fällen gehen Mitglieder der Wahlkommission mit der sogenannten Wanderurne zu diesen Wahl berechtigten, sodass auch dieser Personenkreis an der Wahl teilnehmen kann.129 Erstmals bei den Landtagswahlen vom 2. Februar 1997 war auch die Möglichkeit der Briefwahl gegeben. Die Briefwahl steht jedoch nur Stimmberechtigten offen, die krank oder gebrechlich sind oder sich vorübergehend im Ausland aufhalten.130 Bei den Landtagswahlen 1997 waren im Unterland von 4345 abgegebenen Stimmkarten 187 mit Brief wahl oder Wanderurne abgegeben worden, im Oberland 345 von 8494 Stimmkarten. Insgesamt wurden somit 532 Stimmkarten mit Brief oder Wanderurne abgegeben. Das entspricht einem Anteil von 4,1 Prozent (Oberland 4,1 Prozent/Unterland 4,3 Prozent). Gültigkeit der Stimmen Am Wahltag stehen nur die amtlich bestätigten Wahlvorschläge zur Auswahl. Es sind weder andere Wählergruppen oder Parteien noch andere Personen wählbar. Es gibt drei Arten von Stimmen: leere, ungül tige und gültige. - Leere Stimmen ergeben sich, wenn Wahlberechtigte an den Wahlen teilnehmen, aber ein leeres Stimmkuvert in die Urne werfen. - Ungültige Stimmen ergeben sich, wenn zwar ein gefülltes Stimm kuvert eingeworfen wird, der Inhalt aber nicht den Vorschriften ent spricht. Dabei gilt der Grundsatz, dass «die Stimmgebung als gültig zu betrachten ist, wenn über den Inhalt derselben keine begründeten 126 Die Wahlzellen sind so einzurichten, dass die Stimmberechtigten ihre Stimmabgabe frei von jeder Beobachtung vorbereiten können (Art. 27 Abs. 2 VG). 127 Die Urnen müssen verschliessbar sein und versiegelt oder plombiert werden können (Art. 29 Abs. 2 VG). 128 Art. 49 Abs. 1 VG. '» Art. 7 Abs. 2 VG. 130 LGB1. 1996 Nr. 115. Dadurch entfällt die vormals gängige Praxis der Parteien, «eigene» Leute auf Wahlen oder Abstimmungen hin aus dem Ausland an die Urnen zu holen. 61