Volltext: Wahlverhalten und Wahlmotive im Fürstentum Liechtenstein

Das Stimm- und Wahlrecht der Wählergruppe - das sind in der Regel die Parteinamen - tragen. Die Namen bestehender Parteien dürfen dabei von neuen Wählergruppen nicht verwendet werden.116 Die Namen der Kandidatinnen und Kandidaten müssen im Wahlvor­ schlag so genau bezeichnet werden, dass über die vorgeschlagenen Per­ sonen keine Zweifel bestehen können. Es sind daher notfalls Angaben über Wohnort, Hausnummer, Beruf oder anders beizufügen.117 Die Wahlvorschläge werden von der Regierung geprüft und liegen zur Ein­ sicht auf. Auf den Wahlvorschlägen können maximal die Anzahl Kandi­ datinnen und Kandidaten aufgeführt sein, die im jeweiligen Wahlkreis zu wählen sind. Mit der Einreichung der Wahlvorschläge ist auch eine Annahmeerklärung der Kandidatinnen und Kandidaten einzureichen oder notfalls nachzureichen, ansonsten der Name des betreffenden Kan­ didaten aus dem Wahlvorschlag gestrichen wird. Eine Nachnomination ist binnen zwei Tagen ab Mitteilung möglich.118 Die so entstandenen Wahlvorschläge können nicht mehr geändert werden. Eine Ausnahme stellt die Ersatznomination dar, falls Kandida­ ten aus den Wahlvorschlägen gestrichen werden müssen oder - etwa durch Todesfall - ausscheiden. Die geprüften und allenfalls bereinigten Wahlvorschläge werden als Wahllisten bezeichnet. Nach Ablauf der Ein­ gabefrist werden keine weiteren Wählergruppen oder Kandidatinnen zu den Wahlen zugelassen. Alle Wahllisten sind mit ihren Wählergruppen­ bezeichnungen in der vorgeschlagenen Reihenfolge der Wahlkandidaten und in der Reihenfolge, in der die Wahlvorschläge bei der Regierung ein­ gereicht worden sind, in den amtlichen Kundmachungsorganen zu ver­ öffentlichen.119 •" Art. 37; Art. 39; Art. 40 Abs. 1 VG. 117 Axt. 42 Abs. 1 VG. In der Regel wird der Wohnort angegeben. Weitere Angaben kön- ' nen sich auf den Beruf oder das Alter beziehen. 118 Art. 43 Abs. 1 und Abs. 2; Art. 45 Abs. 1 VG. 119 An. 47 VG. In neuerer Zeit wird meistens eine alphabetische Reihenfolge gewählt. Früher wurden die von der Partei am meisten gestützten Kandidaten - nicht zuletzt auch als Zugpferde für die jeweilige Partei — auf die oberen Listenplätze gesetzt. Erstmals bei den Landtagswahlen 1986 wählte die neu kandidierende FL eine alphabeti­ sche Reihenfolge. Bei den vorgezogenen Wahlen 1989 zog die FBP mit einer alphabeti­ schen Reihenfolge nach. Die VU blieb bei einer von der Partei festgelegten, nichtalpha­ betischen Reihenfolge, während die Freie Liste als Massnahme zur Unterstützung der Frauen die Kandidatinnen auf die oberen Listenplätze setzte. Seit den Februarwahlen hat sich die alphabetische Reihenfolge mehr oder weniger durchgesetzt (Ausnahme: bei den Oktoberwahlen 1993 setzte die Freie Liste wieder die Frauen vor die Männer). 59
	        

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