Volltext: Wahlverhalten und Wahlmotive im Fürstentum Liechtenstein

Politisches System Liechtensteins einer ausländischen Heilanstalt untergebracht sind, sind ebenfalls wahl­ berechtigt, wenn sie die übrigen Voraussetzungen erfüllen.111 Vom Stimmrecht ausgeschlossen ist, wer kraft Gesetz oder gericht­ licher Verurteilung im Stimmrecht eingestellt sind, wer unter Vormund­ schaft steht (ausgenommen Bevormundung auf eigenes Begehren), wer wegen eines Verbrechens oder Vergehens eine Freiheitsstrafe verbüsst oder wer durch behördliche Verfügung in eine Verwahrungs-, Versor- gungs- oder Arbeitserziehungsanstalt eingewiesen ist.112 Jede Gemeinde führt ein Verzeichnis der Stimmberechtigten, das sogenannte Stimmregister, das vor Wahlen zu bereinigen ist und spätes­ tens 14 Tage vor der Wahl öffentlich zur Einsicht vorliegen muss. Wenn alle Einsprachen behandelt sind bzw. die Rechtsmittel ausgeschöpft sind, ist das Stimmregister rechtskräftig.113 Wahlpflicht In Liechtenstein besteht die Pflicht, an Wahlen und Abstimmungen teilzu­ nehmen. Wer unentschuldigt und ohne stichhaltigen Grund der Wahl fern­ bleibt, kann vom Ortsvorsteher mit einer Ordnungsbusse belegt wer­ den.114 Von dieser Möglichkeit wird jedoch kein Gebrauch mehr gemacht. Wahlvorschläge Die Regierung setzt im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften den Ter­ min für die Landtagswahlen fest. Gleichzeitig mit der Festsetzung des Wahltermins hat die Regierung durch öffentliche Kundmachung zur Einreichung von Wahlvorschlägen für die beiden Wahlkreise aufzufor­ dern.115 Jeder Wahlvorschlag, für Oberland und Unterland getrennt, muss von 30 Stimmberechtigten, die nicht gleichzeitig im nämlichen Wahlvorschlag als Kandidaten bezeichnet sein dürfen, unterzeichnet werden. Die Wahlvorschläge müssen als Uberschrift die Bezeichnung 111 Art. 1 Abs. 1 und 2 VG. Inzwischen ist das Wahlrechtsalter auf 18 Jahre herabgesetzt worden. LGBl. 2000 Nr. 55. 112 Art. 2 lit a-d VG. 113 Art. 9 bis Art. 11 VG. 1,4 Art. 3 und Art. 4 VG. Als Entschuldigungsgründe gelten Landesabwesenheit, Krank­ heit oder Gebrechlichkeit und schwere Krankheit oder Todesfall in der Familie. 115 Art. 36 Abs. 1. 58
	        

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