Volltext: Wahlverhalten und Wahlmotive im Fürstentum Liechtenstein

Politisches System Liechtensteins bei der Bestellung des Regierungschefs das Vorschlagsrecht, während er die beiden weiteren Regierungsräte selbst wählen konnte.78 Damit war ein Schritt in Richtung Parlamentarisierung der Regierung gemacht, der nach 
Michalsky vor allem durch Wilhelm Beck und seine Mitstreiter vor­ angetrieben wurde.79 Sie zeigte sich auch sehr bald bei der Ernennung des Regierungschefs. 
Wille schreibt: «Die Landtagsmehrheit bestimmte den politischen Kurs. Sie befand über Gesetzesvorlagen. Es zeigte sich, dass nur mehr ein Angehöriger der Mehrheitspartei (Landtagsmehrheit) Regierungschef sein konnte.»80 Ursprünglich war in der Verfassung von 1921 die Mandatsdauer der Regierung bzw. des Regierungschefs nicht an die Mandatsdauer des Landtages geknüpft. Diesen Punkt hat bereits 
Marxer im Jahr 1924 her­ ausgestrichen.81 Für 
Wille ist dies ein Zeichen, dass in der Verfassung dem Parlamentarismus entgegengewirkt werden wollte.82 Für die Regierungsräte betrug die Mandatsdauer wie für den Landtag vier Jahr, für den Regierungschef jedoch sechs Jahre. Erst mit der Verfassungs­ revision von 1965 wurde auch die Mandatsdauer des Regierungschefs auf vier Jahre festgelegt. Allerdings ist die Mandatsdauer der Regierung theoretisch nicht an die Mandatsdauer des Landtages gekoppelt, betont Pappermann. «Diese Regelung verzichtet somit auf das Prinzip der Ho­ mogenität zwischen Regierung und Parlament zugunsten des bisher nur für den Regierungschef geltenden Prinzips der Kontinuität von Regie­ rung und Verwaltung.»83 Faktisch ist jedoch durch die Verfassungsrevision von 1965 dem Um­ stand Rechnung getragen worden, dass die Regierung ein politisches Spiegelbild des Landtages ist. Insofern ist dies als ein weiterer Schritt auf dem Weg zu einem parlamentarischen Regierungssystem zu werten, allerdings wurde im gleichen Zuge das alleinige Ernennungsrecht des Landtages für die Regierungsräte preisgegeben und insofern die domi­ 78 In der Verfassungsrevision von 1965 (LGBI. 1965 Nr. 22) wurde die Direktwahl der Regierungsräte wieder rückgängig gemacht und das Vorschlagsrecht des Landtags für alle Regierungsmitglieder - neu fünf - und das Ernennungsrecht des Landesfürsten ver­ ankert. Angesichts des Kollegialitätsprinzips der Regierung in der Verfassung hat der Landtag damit ein Vorrecht bei der Bestellung der Regierung aus der Hand gegeben. 79 Michalsky 1990a: 239. 80 Wille 1981: 93. 81 Marxer 1924: 68. 82 Wille 1994: 147. 83 Pappermann 1967: 60. 46
	        

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