Politisches System Liechtensteins Dies ist in einem neueren Urteil des Staatsgerichtshofes explizit festge halten. Im gleichen Urteil wird der Monarch aber auch aufgerufen, mit gebotener Zurückhaltung aufzutreten und sich aus unmittelbar konkre ten politischen Auseinandersetzungen herauszuhalten.63 Batliner bringt mit seinem Hinweis auf internationale Vertragswerke noch eine weitere Komponente ins Spiel. Bezugnehmend auf die Euro päische Menschenrechtskonvention EMRK, die auch von Liechtenstein unterzeichnet wurde,64 stellt
Batliner fest, dass eine absolute Sanktions verweigerung des Landesfürsten im Gesetzgebungsverfahren eine Ein schränkung des Wahlrechts der Wahlberechtigten bedeuten würde. Es käme dies einer Entleerung der Substanz des Wahlrechts gleich und wäre daher mit der EMRK unvereinbar.65 Auch mit Blick auf die liechtenstei nische Verfassung selbst stellt sich die Frage, wie die in Art. 9 der Verfas sung festgeschriebene Zuständigkeit des Landesfürsten für die Sanktio nierung der Gesetze zu interpretieren ist. Es würde einer unzulässigen Vormachtstellung des Monarchen gleichkommen, wenn der Landtag oder das Volk ein Gesetz beschliesst, der Fürst aber die Sanktion abso lut verweigert. Dem Ja des Volkes würde das Nein des Fürsten gegen überstehen, wobei das Nein obsiegen würde. Trotzdem ist nach
Steger der Fürst aber «niemals verpflichtet, die Sanktion zu erteilen, er hat das - formell unbeschränkte - Recht, die Sanktion zu verweigern. Die Erteilung oder Verweigerung der Sanktion ist also Ermessenssache.» Dieser formellen Komponente steht aber eine inhaltliche Komponente 65 Im Urteil ging es um eine Beschwerde wegen der aktiven und einseitigen Einfluss- nahme der Regierung und des Landesfürsten im Vorfeld der Abstimmung über das EWR-Abkommen vom 11./13. Dezember 1992. Aus dem Urteil: «Dem Landesfürsten ist zwar, aufgrund der Auffassung des Beschwerdeführers, die verfassungsmässig immanente Befugnis nicht abzusprechen, sich auch im Hinblick auf einen grundlegen den Urnengang richtungsweisend an die Stimmbürger zu wenden. Er hat dies aber, was den Inhalt, Zeitpunkt und Stil seiner Stellungnahme betrifft, mit der gebotenen Zurückhaltung zu tun. Die mangelnde demokratische Legitimität und Verantwortlich keit und die mit seiner Stellung verbundene Aufgabe, Staat und Bürgerschaft als ganze zu repräsentieren, symbolkräftig zu integrieren sowie das Staats- und Gesellschafts- gefüge als solches zu stabilisieren, gebieten ihm, sich aus der unmittelbar konkreten politischen Auseinandersetzung herauszuhalten.» Urteil StGH 1993/8 vom 21.6.1993, LES 1993: 91 ff. 64 Die Ratifikationsurkunde wurde am 8. September 1982 beim Europarat durch den damaligen Ständigen Vertreter Liechtensteins beim Europarat in Strassburg, Prinz Nikolaus von Liechtenstein, überreicht. 65 Batliner 1998: 32 f. 42