Volltext: Wahlverhalten und Wahlmotive im Fürstentum Liechtenstein

Politisches System Liechtensteins kommen können.57 Art. 65 LV regelt unzweideutig, dass zur Gültigkeit eines jeden Gesetzes die Zustimmung des Landtages, die Sanktion des Landesfürsten, die Gegenzeichnung des Regierungschefs oder seines Stellvertreters und die Kundmachung im Landesgesetzblatt erforderlich sind. Die Rolle des Monarchen Eine in den letzten Jahren heftig diskutierte Frage ist diejenige nach dem Rollenverständnis des Monarchen. Neben den Zuständigkeiten des Monarchen ist nämlich auch zu klären, in welcher Form diese Zustän­ digkeiten ausgeübt werden. 
Batliner kommt in seinen Reflexionen über offene Verfassungsfragen in mehrerlei Hinsicht zum Schluss, dass die politisch aktive Rolle des regierenden Landesfürsten Hans-Adam II. bedenklich ist. «Respektierung der demokratischen und parlamentari­ schen Grundlage heisst, nicht a priori oder während dessen Verlaufs in den demokratischen und parlamentarischen öffentlichen, pluralen, kon- troversiellen, argumentierenden, um Lösungen ringenden Diskurs und Prozess einzugreifen und ihm den Boden entziehen und ihn überhaupt sinnlos machen, wie auch, ein vom Volk oder Landtag beschlossenes Gesetz nicht dem Belieben des Nein auszusetzen.»58 - Der Landesfürst muss sich - wie alle anderen - auf dem Boden der Verfassung bewegen. Der Landesfürst ist dabei nicht als Subjekt aufzu­ fassen, sondern als Staatsorgan.59 Insofern ist es auch klar, dass die Aus- 57 In der Praxis gibt es immer wieder Streitfälle, die die Frage der demokratischen Einbet­ tung des Monarchen betreffen. Ein Disput neueren Datums entbrannte am Informa­ tionsgesetz. Die Frage war, inwieweit auch der Landesfürst gegenüber der Öffentlich­ keit eine Informationspflicht hat, wenn schon die Landesverwaltung durch die An­ passung an entsprechende internationale Normen zu offener Information angehalten wird. In der Mai-Sitzung 1999 des Landtages wurde auf Antrag der FL die folgende Formulierung aufgenommen: «Der Landesfürst entscheidet über Art und Weise der Information der Öffentlichkeit bezüglich der Tätigkeiten, die er in der Wahrnehmung seiner Aufgaben als Staatsoberhaupt ausübt.» Landesfürst Hans-Adam II. unterstellte daraufhin «einigen Personen der Freien Liste gegenüber der Monarchie eine Profilie- rungsneurose» und meinte, dass die Fürsten in der Vergangenheit selbst entschieden haben, ob und wie sie informieren und dass sie das auch in Zukunft tun würden. Liechtensteiner Volksblatt v. 16. Juni 1999, S. 1. 58 Batliner 1998: 28. 59 Vgl. die Argumentation von Batliner zu Art. 7 Abs. 1 LV betr. Landesfürst als Staats­ oberhaupt: «In der Funktion als Staatsoberhaupt repräsentiert er den Gesamtstaat, alle, das Volk, die anderen Organe sowie sich selbst als Teilgewalt ... Der Fürst ist 
gewis- 40
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.