Volltext: Wahlverhalten und Wahlmotive im Fürstentum Liechtenstein

Politisches System Liechtensteins In dieser Hinsicht gleicht der Fall Liechtensteins stark der Schweiz. Auch in Liechtenstein sind die direktdemokratischen Rechte ausgeprägt und die Konkordanzaspekte überwiegen die Konkurrenzaspekte. Es gibt aber auch wesentliche Unterschiede zur Schweiz. In den folgenden Unterkapiteln konzentrieren wir uns auf vier Teilbereiche des politi­ schen Systems, deren spezifische Züge herausgearbeitet werden sollen: die Staatsform, das Wahlrecht, das Parteiensystem und die Medienland­ schaft. Es geht dabei um die Klärung der folgenden Fragen: - Bei nationalen Wahlen wird in Liechtenstein der Landtag gewählt. Welcher Stellenwert kommt dem Landtag und den Landtagswahlen im Staatsaufbau Liechtensteins zu? Inwieweit werden durch das mon­ archische Prinzip demokratische Rechte geschmälert? Und inwieweit ist mit Landtagswahlen auch ein Einfluss auf die Regierungstätigkeit gegeben? - Das Wahlrecht kann einen erheblichen Einfluss auf den Wahlausgang haben. Nach welchem Wahlrecht werden die Landtagswahlen in Liechtenstein durchgeführt und inwieweit kann das Wahlrecht das Wahlverhalten in Liechtenstein beeinflussen? - Demokratische Wahlen bedingen eine Wahlmöglichkeit zwischen verschiedenen Kandidatinnen oder Parteien. Welche Parteien stellen sich der Wahl? Wie sind die Parteien und das Parteiensystem charak­ terisierbar und weshalb hat sich das Parteiensystem in dieser Form entwickelt? - Medien bekommen in der modernen Demokratie eine wachsende Be­ deutung. Sie sind politische Kommunikationsinstrumente, die eine Informationsfunktion gegenüber der Öffentlichkeit und eine Kon­ trollfunktion gegenüber den Verfassungsorganen einnehmen sollten. Wie stellt sich die Medienlandschaft in Liechtenstein dar und welcher Einfluss auf das Wahlverhalten kann sich daraus ergeben? 2.1 Die Staatsform Das Fürstentum Liechtenstein ist gemäss Verfassung vom 5. Oktober 1921 «eine konstitutionelle Erbmonarchie auf demokratischer und par­ lamentarischer Grundlage ...; die Staatsgewalt ist im Fürsten und im Volke verankert und wird von beiden nach Massgabe der Bestimmungen 34
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.