Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen mit anderen Worten allgemein und vom Einzelfall unabhängig erfol gen.159 Der richterliche Zuständigkeitsentscheid sei letzten Endes zwar stets ein individuell-konkreter Akt, jedoch dürfe er nur insoweit auf einen Einzelfall zugeschnitten sein, als nicht gerade im Hinblick auf die sen Einzelfall, sondern auch in anderen vergleichbaren Fällen auf diesel be Weise verfahren werde.160 Die Berufung des Richters «in das urteilen de Gericht muss nach einer sicheren Regel erfolgen die den beizu ziehenden Richter so genau wie möglich im Voraus bestimmt, sodass es zu seiner Bestimmung nicht der Entscheidung eines Einzelnen bedarf und jegliches Handlungsermessen zum vornherein ausgeschaltet ist.»161 Erforderlich seien mithin rangmässig höherstehende Normen, auf die sich die individuell-konkreten Zuständigkeitsentscheide abstützen könnten. Es dürfe sich nicht lediglich aus einem individuell-konkreten Akt ergeben, ob ein und welches Gericht beziehungsweise welcher Richter in einem bestimmten Einzelfall zu entscheiden hätte. Denn die Kehrseite der Garantie eines gesetzlichen Richters sei ja das Verbot einer Zuständigkeitsbestimmung ad hoc oder ad personam. Das Recht auf einen gesetzlichen Richter beinhaltet demnach einen Vorbehalt des Gesetzes. Gemäss dem traditionellen Verständnis bedeu tet dieser Vorbehalt des Gesetzes, die Bestimmung der Zuständigkeit dürfe zunächst einmal nicht sine lege erfolgen. In der Rechtsprechungspraxis des Staatsgerichtshofes sind äusserst wenige Entscheide zu finden, die vom Vorbehaltprinzip schlechthin handeln: StGH 1981/11:162 «Die Festlegung der Zuständigkeit von Behörden nach rechtsstaatlichen Grundsätzen kann nur durch das Gesetz erfolgen.»163 Im zugrundeliegenden Fall ging es um die Frage, ob der Staatsge richtshof bei Streitigkeiten über das Gemeinde- oder Landesbürger recht auch mit Bezug auf mit dem Einbürgerungsverfahren zusam menhängende, prozessrechtliche Verfügungen und Endentschei- 159 Arndt, Gesetzlichkeit 10;
Beyeler 14. 160 Vgl. hierzu v.a. die Methode der Besetzung der Richterbank mittels Losentscheid. 161 Beyeler 13 f. unter Berufung auf weitere Autoren. 162 Urteil des StGH vom 28. August 1981 (LES 1982 123 ff.). 163 StGH 1981/11 (LES 1982 123). Vgl.
Eichenberger, Unabhängigkeit 56 ff. 100