Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Untersuchung und Weiterentwicklung der einzelnen Elemente verbunden. Dieses Stufenordnungsprinzip tritt in folgenden zwei Er­ scheinungsformen auf: Art. 33 Abs. 1 LV stellt mit dem Erfordernis der Gesetzlichkeit jede Zuständigkeitsregelung unter das 
Prinzip des Gesetzesvorbehalts, und zwar in einem doppeltem Sinne: 
Das formbezogen begriffene Prinzip des Gesetzesvorbehalts stellt bestimmte Anforderungen an die Form der Zuständigkeitsregelung.156 Darüber hinaus erhebt das 
inhaltsbezogen begriffene Prinzip des Gesetzesvorbehalts die inhaltlichen Anforderun­ gen der Eindeutigkeit, der Bestimmbarkeit und der Voraussehbarkeit zu Bedingungen einer verfassungsmässigen Zuständigkeitsordnung.157 Inwiefern mit dem form- und inhaltsbezogenen Gesetzesvorbehalt- prinzip eine bestimmt geartete Stufenordnung gefordert ist, soll nachste­ hend unter b. aufgezeigt werden. Daneben stellt Art. 33 Abs. 1 LV mit dem Erfordernis der Gesetz­ lichkeit jede Zuständigkeitsregelung unter das 
Prinzip des Gesetzesvor­ rangs. Dass mit dem Gesetzlichkeitskriterium über das Gesetzesvorbe- haltprinzip hinaus also auf die Verbindlichkeit (die Einhaltung der Zuständigkeitsordnung im Einzelfall) hingewiesen ist, soll nachstehend unter c. aufgezeigt werden. b. Stufenordnungsprinzip und Vorbehaltprinzip aa. Stufenordnungsprinzip und formbezogenes Vorbehaltprinzip 1. Gemäss dem 
traditionellen Verständnis werden zunächst folgende Anforderungen an die Zuständigkeitsordnung geknüpft: Wenn die Be­ stimmung der richterlichen Zuständigkeit gesetzlichen Anforderungen genügen soll, müsse die Zuständigkeitsordnung die Eigenschaften des Gesetzesbegriffs aufweisen können: Die Zuständigkeit habe rechtssatz- mässig, regelhaft zu sein, d.h., sie habe die Bedingung der <Generell- Abstraktheit> zu erfüllen.158 
Die Bestimmung der Zuständigkeit müsse 156 Vgl. etwa 
Kölz 3 RZ 3; 
Beyeler 13 f., 26 und 33 ff. 157 Vgl. demgegenüber 
Beyeler 14 f. 158 <Generell> steht im Gegensatz zu <individuell> und meint, der Adressatenkreis ist im Voraus zahlenmässig nicht bestimmt; <abstrakt> ist - im Gegensatz zu <konkret> - etwa gleichbedeutend mit <nicht einzelfallbezogen>. Vgl. auch die Definition des Ge­ setzes im materiellen Sinne unter B. Der Begriff des Gesetzes. 99
	        

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