Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen die Methode des Berufenwerdens zum Richter über eine Sache, fordert für sie Gesetzesartigkeit im Sinne der vom Einzelfall unabhängigen und auf eine bestimmte Dauer bemessenen Allgemeinheit. Das Erfordernis der Gesetzlichkeit des Richters verwehrt mit anderen Worten, dass in Sachen der richterlichen Zuständigkeit subjektiv ein persönliches Er­ messen zum Zuge kommt.151 Das Erfordernis der Gesetzlichkeit gilt insoweit als 
ein Kriterium für die Verfassungsmässigkeit der richter­ lichen Zuständigkeit im Einzelfall. B. Der Begriff des Gesetzes Mit <Gesetz> in der Garantie des gesetzlichen Richters sind sowohl Ge­ setzesrecht im formellen Sinn als auch Verordnungen angesprochen.152 Als 
Gesetz im formellen Sinn gilt jeder in dem durch die Verfassung vorgeschriebenen förmlichen Verfahren zustande gekommene und als Gesetz kundgemachte Willensakt der Legislative.153 Bei Verordnungen «handelt es sich regelmässig um materielle Gesetze (also Rechtssätze), welche nicht auf dem Weg der Verfassungs­ oder Gesetzgebung erlassen worden sind. Sie stehen in der Hierarchie der Normen unterhalb der Stufe des formellen Gesetzes.»154 Der Begriff der Verordnung umfasst sowohl Rechts- als auch Verwaltungsverord­ nungen, sowohl selbständige als auch unselbständige (sog. Durchfüh- rungs-)Verordnungen.155 C. 
Das Kriterium der Gesetzlichkeit: ein Stufenordnungsprinzip a. Im Allgemeinen Mit der Garantie eines gesetzlichen Richters ist meines Erachtens die Verwirklichung eines spezifischen Stufenordnungsprinzips unzertrennbar 151 Arndt, Gesetzlichkeit 10; 
Beyeler 14. 152 S. in diesem Zusammenhang insbesondere 
Kley 44 ff. 153 Vgl. hierzu die Umschreibung bei 
Kley 44; 
Digel/Kwiatkowski Bd. 3 313; 
Mayer- Maly, Rechtswissenschaft 41; 
Schurti 26 f. 154 Kley 47. Vgl. 
Schurti 27 f. 155 Im Einzelnen dazu: 
Kley 48 ff. 98
	        

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