Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Untersuchung und Weiterentwicklung der einzelnen Elemente gar die Anforderungen an die Person des Richters (die richterliche Un­ abhängigkeit und Unparteilichkeit miteingeschlossen)146 usw., fallen. Zu alldem kommt ein Beschwerderecht im Fall einer Verletzung dieser Zuständigkeitsordnung.147 Der gesetzliche Richter soll also der durch die gesamte Gerichtsver­ fassung 
und die Besetzungsordnung vorgesehene Richter sein.148 Niemand soll zufolge von Entscheidungen innerhalb der Gerichtsorganisation vor einem willkürlich berufenen Richter Recht nehmen müssen.149 Erst durch diese weite Auffassung des Zuständigkeitsbegriffes beziehungsweise des Geltungsbereiches der Verfassungsnorm wird dem Schutzbedürfnis des Einzelnen in befriedigendem Masse Rechnung getragen. 3. Gesetzlichkeit A. Allgemeines Nicht die Regelung der richterlichen Zuständigkeit an sich genügt bereits den verfassungsrechtlichen Anforderungen.150 Das Verfassungs­ gebot will eine Richterzuständigkeit sichern, die dem Erfordernis der <Gesetzlichkeit> genügt. Art. 33 Abs. 1 LV beinhaltet nicht nur das Recht auf einen,zuständigen Richter, sondern auch das Recht auf einen 
gesetz­ lich zuständigen Richter. Das Erfordernis der Gesetzlichkeit des Richters, welches Art. 33 Abs. 1 LV an die Zuständigkeitsordnung stellt, bezieht sich auf das Wie, l« Vgl. hierzu namentlich den leading case BGE 91 Ia 399 ff. (<Guhl>) sowie BGE 92 I 275 f. (<Centrozap>). 147 Müller, Garantie 253; 
Müller, Grundrechte 310; 
Kölz 4 RZ 7; 
Beyeler 17 f. und 25. Vgl. StGH 1982/1-25 V, Urteil vom 15. Oktober 1982 (LES 1983 74 ff.); StGH 1984/11, Urteil vom 25. April 1985 (LES 1986 63 ff., 66), sowie ergänzend StGH 1984/11 V, Urteil vom 7. April 1986 (LES 1986 67 ff„ 69). Vgl. auch BGE 105 Ia 172 ff., 178 f., Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 3. Oktober 1979, und BGE 105 Ia 157 ff., 161, Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 10. Juli 1979. 148 Vgl. 
Beyeler 13 und 25; 
Barbey 844. Zu engem und weitem Verständnis von Grund­ rechtstatbeständen im Allgemeinen s. insbesondere 
Höfling, Grundrechtsordnung 80 ff. 149 Kölz 2 RZ 1 mit Verweis auf BGE 105 Ia 157 ff., 161, und BGE 105 Ia 166 ff., 171. Ähnlich 
Graven 216 und 
Beyeler 13 f. 150 Höfling, Grundrechtsordnung 232. 97
	        

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