Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen E. Fazit Die Begriffe der Zuständigkeit und der Zuständigkeitsordnung (auch der Zuständigkeitsverteilung) müssen meines Erachtens in einem weite­ ren Sinne verstanden werden.144 Sie umfassen sämtliche Bestimmungen, die die Befugnis und Verpflichtung des Richters zur Entscheidung kon­ kretisieren: So umfasst der Zuständigkeitsbegriff i.e.S. zunächst - das ist unbestritten - den interforensischen Bereich (Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Gerichten). Des Weiteren muss nach meinem Dafürhalten auch der gesamte intraforensische Bereich, also die gesamte Zuständigkeitsabgrenzung innerhalb eines Gerichts, vom Begriff der richterlichen Zuständigkeit im Sinne der Verfassungsnorm mitumfasst sein: Vorbehalt- und Vorrang­ prinzip gelten damit uneingeschränkt im 
interkollegialen Bereich und im Verhältnis mehrerer Kammern untereinander (Beispiel: innergericht­ liche Geschäftsverteilung). Dasselbe gilt mit Bezug auf den 
Bereich innerhalb ein und desselben Spruchkörpers. Indem unter Zuständigkeit auch dieser Bereich mitver­ standen wird, entfalten die aus Art. 33 Abs. 1 LV entwickelten Prinzi­ pien auch für diesen Bereich volle Geltungskraft: So muss die Zustän­ digkeitsordnung nicht nur die Kompetenzen des Kollegiums, sondern auch diejenigen seiner Mitglieder rechtssatzmässig zum vornherein möglichst eindeutig bestimmen oder doch wenigstens möglichst eindeu­ tig bestimmbar machen (Vorbehaltprinzip). Daneben besteht auch ein Anspruch auf Einhaltung dieser Zuständigkeitsordnung i.w. S. im Einzelfall, also etwa ein Anspruch auf richtige Besetzung eines gericht­ lichen Spruchkörpers (Vorrangprinzip). Die Zuständigkeit im weiteren Sinne des Wortes umfasst damit die Besetzung des Gerichts,145 wobei unter den Begriff der Besetzung die grundsätzliche Zusammensetzung des Gerichts, Zahl und Funktionen der Gerichtsmitglieder, die Amtsdauer derselben, im weitesten Sinne so­ 144 Zu engem und weitem Verständnis von Grundrechtstatbeständen im Allgemeinen s. insbesondere 
Höfling, Grundrechtsordnung 80 ff. 145 Bspw. 
Kölz 4 RZ 7; 
Müller, Garantie 253; 
Müller, Grundrechte 310; 
Beyeler 17 f. und 25. Vgl. diesbezüglich StGH 1982/1-25 V, Urteil vom 15. Oktober 1982 (LES 1983 74 ff.). 96
	        

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