Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen kann oder nicht, wird nicht überall ausnahmslos bejaht. In schweizeri­ scher Lehre und Praxis ist sie umstritten. Die herrschende deutsche Lehre und die Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsge­ richts bejahen sie. Deutschland: Das Verbot, dass niemand seinem gesetzlichen Richter entzogen werden darf, geht in Deutschland (zusammengefasst) insofern über das ursprünglich gewährleistete Recht auf Einhaltung der gesetz­ lichen Zuständigkeitsordnung hinaus, als der gesetzliche Richter im Sinne des Grundgesetzes auch der zur Entscheidung im Einzelfall beru­ fene Richter ist und deswegen auch die gerichtsinterne Geschäftsver­ teilung den gesetzlichen Richter bestimmt.132 Schweiz:m Ein Teil der Lehre in der Schweiz vertritt die Auffas­ sung, die Gewährleistung des gesetzlichen Richters im Einzelfall verlan­ ge, dass auch die Besetzung des Gerichts (z.B. in einem Gerichtsregle- ment) generell bestimmbar und insoweit voraussehbar sein müsse.134 Die bundesgerichtliche Praxis demgegenüber wird diesem Anliegen kaum gerecht, «weder in der Praxis der eigenen Geschäftserledigung, noch in den Anforderungen, die es an die Kantone stellt.»135 Im Gegenteil: Die kantonalen Gerichte der Schweiz besitzen bei der Besetzung der Spruch­ körper eine «recht grosse Freiheit»:136 BGE 105 Ia 172 ff.:137 «In jüngster Zeit werden hinsichtlich des An­ spruches auf den verfassungsmässigen Richter namentlich unter dem Einfluss deutscher Lehre und Rechtsprechung allerdings wei­ tergehende Forderungen vertreten. Es wird insbesondere postuliert, 132 Barbey 844; BVerfGE 17 294 ff. (298 f.); BVerfGE 18 65 ff. (69); BVerfGE 18 244 ff. (251 f.); BVerfGE 18 423 ff. (425); BVerfGE 19 52 ff. (59); BVerfGE 40 356 ff. (361); BVerfG in NJW 64 1020; BVerfGE in NJW 64 1667. Im Weiteren hierzu: 
Better­ mann, Grundrechte 555 f.; 
Herzog 21 f.; 
Degenhart 873; 
Wassermann, Kommentar 1182. Hierzu auch 
Müller, Grundrechte 310. Zur Verfassungsrechtslage in Österreich s. die Zusammenfassung 
Berchtolds bei 
Berchtold 246 ff. 133 S. insbesondere 
Müller, Garantie 252 ff. und 
Beyeler 35 ff. 134 Z.B. 
Beyeler 27; 
Müller, Garantie 252 ff.; 
Müller, Grundrechte 310. Fraglich 
Kölz 3 und 4: Er plädiert für eine strenge(re) bundesgerichtliche Prüfung der Möglichkeit sachwidriger Einflüsse. 
Kölz 11 RZ 37 verweist darauf, dass der Entscheid eines will­ kürlich zusammengesetzten Gerichtes nichtig sein könne. 135 Müller, Grundrechte 310. 136 Kölz 3 RZ 4. 137 Urteil des schweizerischen Bundesgerichts vom 3. Oktober 1979. 92
	        

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