Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Untersuchung und Weiterentwicklung der einzelnen Elemente verstanden werden. Diese sind ebenfalls nicht immer klar voneinander abgrenzbar. Zum Beispiel kann <Richterverteilung> im weitesten Sinne des Wortes das Tätigkeitsfeld 
innerhalb eines Senates betreffen. In die­ sem Falle decken sich die Begriffe der Funktionenverteilung und der Richterverteilung.131 Ferner kann die Verteilung der Funktion der Sach­ bearbeitung quasi als Geschäftsverteilung 
innerhalb eines Senates ver­ standen werden. Auch die Geschäfts- und die Richterverteilung körinen kongruieren. So werden bei der Einzelgerichtsbarkeit auf der Ebene des Landgerichts mit der Verteilung der Geschäfte auf die Landrichter (Geschäftsverteilung) gleichzeitig die Landrichter einem bestimmten Geschäftsbereich zugewiesen (Richterverteilung). Zudem decken sich Geschäfts-, Richter- und Funktionenverteilung zum Teil mit der Einteilung in 
örtliche, sachliche, funktionelle und (per­ sönliche:> Zuständigkeit. Ein Beispiel hiefür bietet die Umschreibung der <persönlichen> Zuständigkeit. Sie ist praktisch identisch mit der Richter­ und Funktionenverteilung 
innerhalb eines Senats beziehungsweise innerhalb einer Kammer. Oder: Obwohl sich <Geschäftsverteilung> im üblichen Sinne des Wortes auf den innergerichtlichen Bereich, genauer auf das Verhältnis mehrerer Kammern oder Senate untereinander bezieht, kann in einem weitesten Sinne darunter auch die 
interforensische Ordnung der örtlichen, sachlichen und funktionellen Zuständigkeit ver­ standen werden. Umgekehrt wäre es nicht falsch, bei der Geschäftsver­ teilung im eigentlichen Sinne von einer 
intrakollegialen sachlichen Zu­ ständigkeitsregelung zu sprechen. D. Relevanz und Rechtfertigung eines weiten Zuständigkeitsbegriffs Die Garantie eines gesetzlichen Richters entfaltet - das ist unbestritten - im interforensischen Bereich und auch im Bereich, welcher das Verhält­ nis der einzelnen Spruchkörper desselben Gerichts untereinander betrifft, volle Wirksamkeit. Die Frage hingegen, ob sie auch für den Be­ reich innerhalb eines richterlichen Spruchkörpers Geltung beanspruchen Vom einen Standpunkt aus gesehen teilt man die Richter den Funktionen zu (Richterverteilung), vom anderen Standpunkt aus gesehen teilt man die Funktionen den Richtern zu (Funktionenverteilung). 91
	        

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