Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Untersuchung und Weiterentwicklung der einzelnen Elemente C. Abgrenzung unterschiedlicher Zuständigkeitsbereiche a. Interforensische und intraforensische Zuständigkeitsbereiche'29 aa. Interforensische Zuständigkeit Sie ergibt sich aus der Gesamtheit der rechtlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeiten von verschiedenen Gerichten voneinander abgrenzen, wobei hier <Gericht> eine organisatorische Einheit bezeichnet, die auch mehrere Kammern oder mehrere Senate umfassen kann (Gericht im wei­ testen Sinne des Wortes). Zum interforensischen Bereich gehören grundsätzlich die örtliche, sachliche und funktionelle Zuständigkeits­ ordnung sowie die Ernennung der Richter einschliesslich ihrer Verteilung auf die verschiedenen Spruchkörper. Die Richterverteilung gehört also ebenfalls zur Zuständigkeitsregelung im hier verstandenen Sinne. Auch ihr kommt im Endeffekt ein erheblicher Anteil an der Kon­ kretisierung der richterlichen Zuständigkeit zu. Sie stellt im Vergleich zu den örtlichen, sachlichen und funktionellen Aspekten den persönlichen Gesichtspunkt der Zuständigkeitsordnung dar. bb. Intraforensische Zuständigkeit Der intraforensische Bereich betrifft die Gesamtheit der rechtlichen Bestimmungen, die die Zuständigkeiten innerhalb der Gerichte im wei­ testen Sinne des Wortes, mithin sowohl zwischen mehreren Kammern oder Senaten abgrenzen wie auch die Zuständigkeiten innerhalb einer Kammer oder eines Senates festlegen. Das Verhältnis zwischen den Kammern und Senaten: Die Zustän­ digkeitsordnung kann sich mit der Abgrenzung der Zuständigkeiten zwischen mehreren Spruchkörpern ein und desselben Gerichts im wei­ testen Sinne des Wortes befassen. Es sind dies dann entweder so genann­ te interkollegiale Zuständigkeitsbestimmungen, also solche, die die Zu­ ständigkeiten zwischen mehreren Senaten abgrenzen (beim Landgericht die Zuständigkeiten zwischen Kriminal-, Schöffen- und Jugendgericht; '29 Vgl. etwa 
Beyeler 26 f. 89
	        

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