Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen sitzende beziehungsweise Präsident eines Kollegialgerichts bei Ausfall regelmässig amtierender Mitglieder Ersatzrichter nach freiem Ermessen beiziehen oder hat auch solche Berufung regelhaft, d.h. nach einer im Voraus gesetzten, generell-abstrakten (und bekannt gemachten) Norm zu erfolgen? Muss jede Möglichkeit von Willkür in der Zuteilung der Geschäfte an einzelne Senate, Kammern und Richter ausgeschlossen sein?125 In der gängigen Umschreibung des Zuständigkeitsbegriffs (B.) sind durchaus Möglichkeiten einer weiteren Ausdeutung desselben enthalten (C.). Wie zu zeigen sein wird, kommt mit Blick auf Art. 33 Abs. 1 LV gerade einem Zuständigkeitsbegriff i.w.S. eine nicht zu unterschätzende Bedeutung zu (D.). Aus diesem Grund muss der Geltungsbereich der Norm sich richtigerweise auch auf diese Belange erstrecken (E.). B. Der Zuständigkeitsbegriff im Allgemeinen Allgemein beschreibt der Begriff der Zuständigkeit die Befugnis und gleichzeitig die Verpflichtung eines 
Gerichts, in einer bestimmten Ange­ legenheit auf Antrag oder von Amtes wegen tätig zu werden.126 Da ein Gericht nur dann zuständig ist, wenn jeder einzelne Richter für den kon­ kreten Fall gesetzlich zuständig ist,127 beinhaltet die Zuständigkeit die Befugnis und Verpflichtung auch des einzelnen 
Richters, in dem betref­ fenden Fall tätig zu werden. Die Zuständigkeitsbestimmung ist entweder eine positive, indem sie bestimmt, wann ein Richter zuständig ist, oder aber sie ist negativ ge- fasst; dann befasst sie sich mit den Ausnahmen von der regelmässigen richterlichen Zuständigkeit. Zu Letzteren gehören insbesondere die Ausschluss- und Ablehnungsvorschriften.128 125 Müller, Garantie 253; auch 
Kölz 3 RZ 4. 126 Gemäss 
Digel/Kwiatkowski 651 unter dem Stichwort <Zuständigkeit>. 127 Z.B. 
Beyeler 26; 
Müller, Garantie 253. 128 Vgl. etwa §§ 10 ff. GOG; StGH 1982/1-25 V, Urteil vom 15. Oktober 1982 (LES 1983 74 ff., 74 f.). S. in diesem Zusammenhang auch 
Hangartner, Bundesaufsicht 208; Träger 126 ff.; 
Arzt 3 ff., insbes. 7 f. 88
	        

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