Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Untersuchung und Weiterentwicklung der einzelnen Elemente Die richterliche Tätigkeit muss indes nicht unbedingt Rechtspre­ chungstätigkeit sein (wenn es auch die Regel sein wird). So ist für die Fra­ ge einer Verletzung des in Frage stehenden Grundrechts weder von Be­ lang, in welchem Stadium sich das gerichtliche Verfahren befindet, noch, ob der betreffende Richter lediglich Verwaltungstätigkeit ausübt oder nicht. So findet Art. 33 Abs. 1 LV auch auf den Richter Anwendung, der lediglich Termine für Verhandlungen anberaumt.118 Analoges gilt mit Bezug auf den Vollstreckungsrichter. Dieser ist zwar vom Richterbegriff i.e.S. nicht mitumfasst; jedoch handelt es sich bei der Vollstreckung materiell um eine exekutive Handlung eines Richters, die meines Erachtens vom Geltungsbereich des Art. 33 Abs. 1 LV mitumfasst ist. Je nach dem, wie weit oder wie eng der Begriff <Gericht> verwendet wird, kann damit ein Spruchkörper, ein Kollegium, lediglich ein Einzelrichter, ein Senat oder eine Kammer gemeint sein. Die Begriffe <Spruchkörper>, <Kollegium> und <Einzelrichter>, <Senat> und <Kammer> werden in der liechtensteinischen Rechtsordnung nicht definiert. Sie sollen in dieser Arbeit eine spezifische Bedeutung erhalten: - Der Begriff 
<Spruchkörper> bezeichne - wie der Begriff <Gericht> im weitesten Sinne des Wortes - stets jenes Organ, das - in welcher Art Angelegenheit auch immer - als eine Einheit tätig werden darf be­ ziehungsweise muss, sei es als einzelner Richter, sei es als eine Mehrheit von Richtern. Er unterscheidet sich somit vom Begriff <Gericht> lediglich insofern, als <Gericht> nicht nur die beschriebene Einheit meint, sondern auch als Uberbegriff für mehrere Spruch­ körper verwendet werden kann. Gemeinsam hat der Begriff des Spruchkörpers mit dem Begriff des Gerichts, dass mit <Spruchkör- per> variierend <Kollegium>, <Einzelrichter>, <Senat> oder <Kammer> gemeint sein kann. - Der Begriff 
<Kollegium> bezeichne - wie der Begriff <Gericht> im weiteren Sinne des Wortes - einen Spruchkörper, dem mehrere Richter angehören, ohne allerdings einen Hinweis darauf zu ent­ halten, ob neben diesem noch ein weiteres Kollegium derselben 118 Ähnlich, aber einschränkend 
Herzog, Art. 101 9 mit Bezug auf Ausnahmegerichte. 85
	        

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