Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen StGH 1993/9:112 Als verwaltungsgerichtliche Letztinstanz im Ver­ waltungsverfahren sei die Verwaltungsbeschwerdeinstanz den Ver­ waltungsbehörden zuzurechnen und zähle 
unbeschadet der Ge­ richtsstellung nicht zu den Organen der Rechtspflege im Sinne von Art. 99 bis Art. 103 LV. Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz sei ein unabhängiges Verwaltungshöchstgericht und daher antragslegiti­ miertes Gericht im Sinne von Art. 28 StGHG.113 Von Lehre und Rechtsprechung wird heute denn auch einhellig die (mei­ nes Erachtens richtige) Auffassung vertreten, die Verwaltungsbeschwer­ deinstanz sei zu den Gerichten zu rechnen.114 Seit eh und je unbestritten hingegen war die Gerichtsqualität des Staatsgerichtshofes.115 Schliesslich kann der Begriff des Richters im Sinne des Art. 33 Abs. 1 LV auch in dem Sinne extensiv verstanden werden, dass er vom Gesichtspunkt der 
Art der richterlichen Tätigkeit her gesehen auch Rich­ ter mitumfasst, die in nicht typisch richterlicher Funktion amtieren.116 Richter im Sinne des Art. 33 Abs. 1 LV ist zwar in erster Linie jede natürliche Person, die in 
richterlicher Funktion ihres Amtes walten darf und muss. Dazu sind in erster Linie all diejenigen Personen zu rechnen, die zur Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten, sei es als staatliche Orga­ ne, sei es im Wege der Schiedsgerichtsbarkeit, zur Rechtspflege berufen sind. Ihnen ist die rechtsprechende Gewalt (Judikative), die durch die Gerichte ausgeübt wird, anvertraut.117 112 Urteil des StGH vom 22. März 1994 (LES 1994 68 ff.). 113 StGH 1993/9, Urteil vom 22. März 1994 (LES 1994 68); analog StGH 1986/7, Urteil vom 5. Mai 1987 (LES 1987 141 ff.). 1,4 So trat insbesondere 
Ritler bereits 1958 in seiner Inauguraldissertation über die Aus­ gestaltung der Verwaltungsgerichtsbarkeit im Fürstentum Liechtenstein für die Auf­ fassung der Verwaltungsbeschwerdeinstanz als Gerichtsbehörde ein: s. 
Ritter, Ver­ waltungsgerichtsbarkeit 13 ff. mit weiteren Hinweisen. In Übereinstimmung mit der neueren Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes bspw. 
Sprenger 338 ff.; 
Gstöhl, VBI 144; 
Waschkuhn, Justiz 41. Vgl. auch den Wortlaut des Art. 1 und Art. 3 LVG sowie des Art. 99 LV. 115 Andere als die hier aufgezählten Behörden können keine staatlichen Gerichte sein. So ist etwa die Landesgrundverkehrskommission nach geltendem Recht kein Ge­ richt: StGH 1981/14, Beschluss vom 9. Dezember 1981 (LES 1982 169). 116 Vgl. 
Beyeler 10 f. Zu engem und weitem Verständnis von Grundrechtstatbeständen im Allgemeinen s. insbesondere 
Höfling, Grundrechtsordnung 80 ff. 117 S. 
Digel/Kwiatkowski unter dem Stichwort 
Richter. Vgl. 
Beyeler 10 sowie BGE 102 Ia 180. 84
	        

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