Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Untersuchung und Weiterentwicklung der einzelnen Elemente weise als eine höhere Einheit als die Gesamtheit der es konstituierenden Richter aufgefasst werden? Es ist meines Erachtens kein Fall denkbar, dass jeder einzelne Rich­ ter die Bedingungen, die Art. 33 Abs. 1 LV an ihn stellt, erfüllt, das Ge­ richt als Institution aber nicht. Das Gericht ist mit Bezug auf Art. 33 Abs. 1 LV nicht mehr und nicht weniger als eine aus Richtern bestehen­ de organisatorische Einheit. Richter und Gericht haben gleichermassen der Verfassung zu genügen,95 so dass das Gebot eines gesetzlichen Rich­ ters das erkennende Gericht als Spruchkörper gleichermassen wie den im Einzelfall zur Entscheidung berufenen Richter betrifft.96 Insofern steht <Richter> in der zitierten Verfassungsnorm nicht nur für jeden ein­ zelnen Richter, sondern auch als «pars pro toto» für den gerichtlichen Spruchkörper, dem er angehört.97 Sofern also nichts anderes gesagt wird beziehungsweise sich nicht ausnahmsweise aus dem Sinn einer Norm etwas anderes ergeben sollte, ist in dieser Arbeit immer von Richter und Gericht im obigen Sinne aus­ zugehen. Es kann also grundsätzlich überall da, wo von einem Richter die Rede ist, auch <Gericht> gesetzt werden (und umgekehrt). B. Richter und Gerichte in der liechtensteinischen Rechtsordnung a. Positiv Ein Gericht ist die aus einem einzigen oder aus einer Mehrheit von Rich­ tern zusammengesetzte organisatorische Einheit. Als Organ der Rechts­ pflege ist es mit der Aufgabe betraut, darüber zu entscheiden, was in casu rechtens ist.98 Die in Frage stehende Verfassungsgarantie entfaltet Geltungswir­ kung in jedem und im gesamten gerichtlichen Verfahren aller Gerichts­ barkeiten und umfasst den ganzen Bereich richterlicher Tätigkeit:99 95 Ebenso: 
Bettermann, Grundrechte 560 f. 96 Vgl. 
Herzog 7; 
Degenhart 870; 
Wassermann, Kommentar 1178; 
Barbey 844. 97 Vgl. 
Beyeter 10 mit Bezug auf Art. 58 Abs. 1 BV. Weitere Literaturhinweise s. ebd. 98 Die Landessteuerkommission bspw. ist somit keine gerichtliche Instanz: StGH 1947, Entscheidung vom 30. Januar 1947 (ELG 1947-1954 164 f., 165). Zu weiteren Um­ schreibungen: 
Bettermann, Grundrechte 560 f. 99 Beyeler 10 f. Ausführlich 
Stern 889 ff. Vgl. auch die (etwas enge) Umschreibung des Richterbegriffes im liechtensteinischen Sinne in UIM 154: «Unter einem Richter im 81
	        

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