Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Tragweite und Inhalt der Norm F. Kein Verbot von Vollstreckungsbeschränkungen Sieht ein Gesetz Vollstreckungsbeschränkungen oder -moratorien vor, so ist hiegegen mit Blick auf Art. 33 Abs. 1 LV nichts einzuwenden, solange die Bedingungen des Vorbehalt- und des Vorrangprinzips erfüllt sind (oder das Ausnahmegerichtsverbot nicht verletzt ist). G. Kein Revisionsverbot Art. 33 Abs. 1 LV bietet keinen Schutz vor Modifizierungen oder Neu­ gestaltungen der örtlichen, sachlichen, funktionellen, horizontalen oder vertikalen etc. Zuständigkeitsordnung durch den Staat.90 So bleibt, wie die Festlegung von Voraussetzungen für Rechtsmittel durch Gesetz und die Errichtung von Instanzen, auch die Änderung eines Rechtsmittel­ zuges91 (Einführung eines neuen Rechtsweges, Zusammenlegung von Rechtswegen, Einführung von neuen Anknüpfungspunkten etc.) oder die gänzliche oder teilweise Änderung oder Aufhebung einer Instanz durch Gesetz beziehungsweise Verfassung in Hinsicht auf Art. 33 Abs. 1 LV jederzeit möglich.92 Andernfalls würde die einmal festgelegte Zuständigkeitsordnung für alle Ewigkeit zementiert. Da kein Recht darauf besteht, die einmal begründete gerichtliche Zuständigkeitsregelung habe unverändert fortzubestehen, kann auch nie­ mand eine Verletzung der Garantie geltend machen, weil nicht derjenige Richter urteilt, der zu einem bestimmten Zeitpunkt zur Beurteilung der Sache gesetzlich vorgesehen war. Im Gegenteil 
muss der Gesetzgeber den Instanzenzug bei Bedarf sogar ändern, muss dabei allerdings allen Erfor­ dernissen des Art. 33 Abs. 1 LV, z.B. demjenigen der Generell-Ab­ straktheit der Regelung, Genüge tun. Auch darf die Änderung nicht gera­ de im Hinblick auf einen bestimmten Einzelfall oder eine Gruppe von bestimmten Einzelfällen getroffen werden; sonst verstösst sie gegen das Ausnahmegerichtsverbot des Art. 33 Abs. 1 LV. Abgesehen davon müssen selbstverständlich zudem die Anforderungen, die das in Art. 31 Abs. 1 Satz 90 Analog StGH 1968/1, Entscheidung vom 12. Juni 1968 (ELG 1967-1972 226 ff.), und StGH 1977/2, Entscheidung vom 24. September 1977 (LES 1981 41, «Art. 985 Ziff. 5 PGR»). Zum Ganzen: Herzog 11; auch 
Wassermann, Kommentar 1179. " Ebenso 
Höfling, Grundrechtsordnung 230. 92 So auch 
Herzog 10 und 11. 79
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.