Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Tragweite und Inhalt der Norm D. Kein Anspruch auf einen bestimmten Richtertypus Art. 33 Abs. 1 LV beinhaltet zwar einen Anspruch auf richtige Besetzung des Spruchkörpers. Jedoch lässt sich aus der Norm insoweit kein Anspruch auf eine bestimmte Gerichtsbesetzung ableiten, als nicht all­ gemein ein bestimmter Typus von Richter verlangt werden kann:78 StGH 1982/1-25 V:79 Neben dem Recht auf Ablehnung aus den vom Gesetz bestimmten Gründen sind den Parteien keine rechtlichen Ansprüche auf eine bestimmte Gerichtshofbesetzung eingeräumt.80 So kann eine Verletzung des Art. 33 Abs. 1 LV nicht mit Erfolg gerügt werden, weil der zuständige Richter bestimmte Eigenschaften nicht auf­ weist, z.B. allgemein nicht sonderlich befähigt ist oder allenfalls in der betreffenden Sparte nicht als besonders geeignet erscheint. Auch besteht kein Recht darauf, von einem Richter beurteilt zu werden, der eine bestimmte Einstellung zum Richteramt einnimmt.81 Dass ein Recht auf den geeigneten Richter im Grundsätzlichen nicht anerkannt wird, hat durchaus seine Berechtigung:82 Erstens sind Richtereigenschaften grundsätzlich nicht erst von einem Gericht zu prü­ fen. Eine Prüfung ist zeitlich gesehen viel früher vorzunehmen, nämlich bereits bei der Wahl oder Ernennung der Richter.83 Des Weiteren führte die Anerkennung eines solchen Rechts zu einer nicht zu bewältigenden Beschwerdenflut. In jedem Fall könnte sich der Einzelne auf das Ungenügen der richterlichen Eignung berufen. Der gewichtigste Grund aber ist in meinen Augen in Art. 33 Abs. 1 LV selbst zu finden. Ein ange­ nommenes Recht auf einen geeigneten Richter hätte zur Folge, dass die Gerichte durchwegs (oder allenfalls nur in anspruchsvollen Prozessen) die Möglichkeit haben müssten, die Spruchkörper mit den entsprechend geeigneten Richtern zusammenzustellen. Das aber wäre nichts anderes 78 S. hierzu 
Beyeler 41 ff. Vgl. StGH 1982/1-25 V, Urteil vom 15. Oktober 1982 (LES 1983 74 ff.). 79 Urteil des StGH vom 15. Oktober 1982 (LES 1983 74 ff.). 80 StGH 1982/1-25 V, Urteil vom 15. Oktober 1982 (LES 1983 75). Daraus kann jedoch nicht ein Recht auf ad hoc Einberufung eines Stellvertreters für einen regelmässig amtierenden Richter abgeleitet werden. So aber der Staatsgerichtshof ebd. 81 S. 
Herzog 29 f. 82 S. hierzu v.a. 
Beyeler 41 mit weiteren Literaturhinweisen. 83 Vgl. bspw. 
Träger 133 ff. 77
	        

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.