Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen scheidungsgewalt gebildet wird.»72 Auch wenn die Gerichte - mit Aus nahme der Landrichter - hierzulande nur nach Bedarf zusammentreten, ist darin also nicht schon eine Verletzung jenes verfassungsmässigen Rechts zu sehen.73 B. Kein Verbot von Klagebeschränkungen Wenn auch Art. 33 Abs. 1 LV einen Gerichtszugang garantiert, verbietet er nicht, dass Klagen - selbstverständlich generell-abstrakt umschriebe nen - Beschränkungen unterworfen werden. So ist es dem Gesetzgeber beispielsweise nicht verwehrt, die Einreichung einer Klage zu befristen oder an andere Voraussetzungen zu knüpfen, arbeitsvertragliche Strei tigkeiten bis zu einem bestimmten Streitwert dem Rechtsfürsorgeverfah ren zuzuweisen74 etc. C.
Kein Anklage- oder Strafzwang Die Verfassungsnorm impliziert auch keinen Anklage- oder Strafzwang des Staates. Ob und wieweit Anklage erhoben beziehungsweise von einer Bestrafung des Verurteilten abgesehen wird, richtet sich nach dem Straf gesetz und steht ein Stück weit im Ermessen des Staatsanwaltes bezie hungsweise des Richters.75 Auch mit Bezug auf die Privatanklage gilt: StGH 1986/4:76 «Weder die Verfassung noch die Europäische Men schenrechtskonvention gewähren Privatklägern einen unbefristeten verfassungsmässigen Anspruch darauf, dass ihre Anklageschriften unter allen Umständen und ohne Rücksicht auf die Wahrscheinlichkeit einer Verurteilung der Angeschuldigten verfolgt werden müssten.»77 72 Bettermann, Grundrechte 560. 73 Dagegen kann aber bei Nichtständigkeit eines Gerichts die Unabhängigkeit des Richters mehr betroffen sein als bei Ständigkeit. 74 StGH 1974/8, Entscheidung vom 27. Mai 1974 (ELG 1973-1978 371). 75 Zur Anklageprufung s.
Hagen 1 ff.; außerdem
Hoinkes-Wilflingseder 183 f. 76 Urteil des StGH vom 28. Oktober 1986 (LES 1987 137 ff.). 77 StGH 1986/4, Urteil vom 28. Oktober 1986 (LES 1987 139). Ebenso StGH 1986/4 V, Urteil vom 5. Mai 1987 (LES 1987 139 ff.). 76