Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen Gestaltungsfreiheit des Rechtsetzers wird durch Art. 33 Abs. 1 LV ledig­ lich insofern angetastet, als die Verfassungsnorm gewisse Minimalanfor­ derungen an die Zuständigkeitsregelung stellt.64 A. Keine Gewährleistung einer bestimmten Gerichtsverfassung Aus Art. 33 Abs. 1 LV lässt sich weder ein Anspruch auf Bereitstellung mehrerer Instanzen noch ein Anspruch auf eine bestimmte Ausgestal­ tung der Gerichtsorganisation beziehungsweise des Gerichtsverfahrens ableiten.65 a. Funktionell: keine Gewährleistung eines Instanzenzuges Art. 33 Abs. 1 LV gewährleistet nicht die Mehrstufigkeit des Rechts­ weges:66 1. 
Kein Anspruch auf Rechtsmittelgewährung an sich: Mit Art. 33 Abs. 1 LV ist keineswegs die Gewährleistung eines Instanzenzuges in allen Rechtssachen oder -Streitigkeiten beabsichtigt. Es besteht nicht an sich schon ein Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz vonseiten einer höheren Instanz. Erst wenn der Gesetzgeber die Möglichkeit der Ergrei­ fung von Rechtsmitteln vorgesehen hat, kann sich der Einzelne darauf berufen, dass Vorbehalt- und Vorrangprinzip eingehalten werden, die Sache also auf die Art. 33 Abs. 1 LV entsprechende Art und Weise zur Be­ urteilung gelangt. Mit Bezug auf das Vorrangprinzip geht dasselbe bereits aus dem Grundsatz der Bindung des Richters an das Recht hervor.67 64 Dazu ausführlich sogleich. 65 So mit Bezug auf Art. 58 Abs. 1 BV insbesondere auch BGE 16 728; BGE 27 I 35; BGE 83 I 85; BGE 86 I 330; BGE 100 Ib 148; BGE 114 la 53. Ferner 
Kölz 19 f. RZ 66; 
Beyeler 26 und 38 ff. 66 Für die Schweiz s. etwa 
Beyeler 38 ff. 67 I.d.R. ist die Rede vom Grundsatz der Bindung des Richters an das Gesetz. Diese Auffassung ist jedoch zu eng. Ebenso 
Bockelmann 23 f. S. betr. den Grundsatz der Gesetzesbindung etwa 
Beyeler 39 und 40; 
Eichenberger, Unabhängigkeit 194 ff.; Gossweiler 39 ff.; 
Rupp 1769 ff.; 
Simon 68 ff. samt Bibliographie und zugehörigem Kommentar; 
Schier 234 ff.; 
Schmidt, Unabhängigkeit 401 ff.; 
Schmidt, Verantwor­ tung 376 ff.; 
Kissel 42 f.; 
Bettermann, Gesetzesbindung 593 ff.; 
Bockelmann 23 ff.; 74
	        

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