Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Tragweite und Inhalt der Norm Einige zwar anderslautende, jedoch im gleichen Sinne zu verstehende Formulierungen verwendet der Staatsgerichtshof etwa in StGH 1984/2:57 «Die Beschwerdeführer sind in ihrem Recht auf den verfassungsmässig gewährleisteten Richter nicht verletzt worden. Vielmehr haben sie alle gesetzlich oder verfassungsmässig vorgese­ henen Instanzen regulär durchlaufen können.»58 StGH 1977/2:59 «Die Garantie des ordentlichen Richters bedeutet im Prinzip eine Gewährleistung des gesetzmässigen Gerichtszugan­ ges und der gesetzmässigen Gerichtszuständigkeit.»60 Jede dieser Umschreibungen der Verfassungsgarantie handelt bedauer­ licherweise nur von einem Teilaspekt des Rechts auf einen gesetzlich zuständigen Richter: von dem Vorrangprinzip. Formulierungen, die sich auf das Vorbehaltprinzip beziehen, sind in der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes merkwürdigerweise äusserst selten anzutreffen: StGH 1981/11:61 Die Festlegung der Zuständigkeit nach rechts­ staatlichen Grundsätzen könne keinesfalls durch Abstimmung zwi­ schen Behörden, sondern nur durch das Gesetz erfolgen. Im vorlie­ genden Fall stehe dies unter dem besonderen Verfassungsschutz des ordentlichen Richters.62 2. 
Negative Umschreibung Art. 33 Abs. 1 LV gibt zwar einen Anspruch auf eine regelhafte Zustän­ digkeitsordnung und auf deren Einhaltung. Aus ihm lassen sich indessen keine Kriterien für eine gesetzliche Lösung im Einzelfall ableiten.63 Die 57 Urteil des StGH vom 30. April 1984 (LES 1985 65 ff., «Kunsthaus I»). 58 StGH 1984/2 (LES 1985 67, «Kunsthaus I»). 59 Entscheidung des StGH vom 24. Oktober 1977 (LES 1981 39 ff., «Art. 985 Ziff. 5 PGR»). Zum Sachverhalt s. § 5 Eine Gerichtsweggarantie? "> StGH 1977/2 (LES 1981 41, «Art. 985 Ziff. 5 PGR»), " Urteil des StGH vom 28. August 1981 (LES 1982 123 ff.). « StGH 1981/11 (LES 1982 124). « Kölz 19 RZ 66. 73
	        

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