Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Tragweite und Inhalt der Norm die Partei kundgemacht werden.45 Nur so kann der Einzelne kontrollie­ ren, ob dem Art. 33 Abs. 1 LV tatsächlich entsprochen wird und ob allenfalls Ausstands- oder Ausschlussgründe vorliegen. Nur die berech­ tigte Gewissheit des Bürgers, dass beim Beizug des Richters Manipula­ tionen ausgeschlossen waren,46 
bestärkt das Vertrauen desselben in die Justiz. Welche Form der Bekanntgabe dabei im Einzelnen zu beachten ist, hängt davon ab, auf welcher Regelungsstufe die richterliche Zustän­ digkeit bestimmt wird. 2. 
Das Vorrangprinzip:47 Ebenfalls analog zu dem in der deutschen Lehre und Rechtsprechung entwickelten Prinzip des Gesetzesvorrangs48 bedeutet der hier verwendete Begriff des Vorrangprinzips, 
dass eine Zu- ständigkeitsbestimmung höherer Rechtsetzungsstufe einer Zuständig­ keitsbestimmung niederer Rechtsetzungsstufe, die zu jener im Wider­ spruch steht, vorgeht. Soweit Art. 33 Abs. 1 LV eine im Widerspruch zu einer Zuständigkeitsbestimmung höherer Rechtsetzungsstufe stehende Zuständigkeitsbestimmung verbietet, bestätigt er zunächst einmal das Prinzip des Stufenbaus des Rechts.49 Wenn mit Art. 33 Abs. 1 LV das anzustrebende Ziel erreicht werden soll, muss neben der Voraussetzung einer dem Prinzip des Stufenbaus des Rechts gehorchenden Zuständigkeitsordnung selbstredend auch die Voraussetzung der Einhaltung dieser Ordnung erfüllt sein, in welchem Stadium des Verfahrens oder Vorverfahrens sich der konkrete Fall auch befindet.50 Das Vorrangprinzip als notwendiger Bestandteil des Art. 33 Abs. 1 LV beinhaltet somit die Gewährleistung eines durchsetzbaren Anspruches darauf, dass die im Zusammenhang mit der richterlichen Zuständigkeit getroffenen Regelungen eingehalten werden und sich widerspruchslos in den Stufenbau der Rechtsordnung einfügen.51 45 Vgl. 
Kölz 3 RZ 5; BGE 114 Ia 280; BGE 114 V 62. S. in diesem Zusammenhang etwa die Bekanntmachungen der Besetzungen des Staatsgerichtshofes in den Landeszei­ tungen, z.B. Liechtensteiner Vaterland vom 22. Juni 1994. 46 Vgl. 
Müller, Garantie 253 und 
Beyeler 14 f. 47 Ausführlicher zum Vorrangprinzip unter IV. Untersuchung und Weiterentwicklung der einzelnen Elemente. 48 S. 
Bettermann, Grundrechte 544. Vgl. hierzu auch die Ausführungen zum Gesetz- mässigkeitsprinzip bei 
Kley 174 ff. 49 Vgl. 
Bettermann, Grundrechte 544. 50 Vgl. 
Beyeler 24. 51 Zum Prinzip des Stufenbaus des Rechts bspw. 
Kley 39; 
Mayer-Maly, Rechtswissen­ schaft 48 f. und 51; 
Winkler 120 f.; ferner: 
Schurti 164 ff.; 
Batliner, Porträt 14; 
Batli- 71
	        

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