Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen Schutz des Individuums vor Manipulationen seiner Richter bei.37 Eine rechtssatzmässige Normierung soll den Richter vor äusseren Einflüssen, insbesondere einer Kabinettsjustiz bewahren.38 Der gesetzliche Richter ist «der für Streitsachen, zu denen der zu behandelnde Fall gehört, allge­ mein zuständige Richter, dessen Kompetenz für eine Vielzahl von Fällen regelhaft, d.h. durch generell abstrakte Normen, ohne Rücksicht auf den konkreten Fall, zum vornherein, für einen längeren Zeitraum unver­ schiebbar festgelegt ist.»39 Durch dieses Erfordernis der <Generell- Abstraktheit> soll jede vermeidbare Freiheit bei der Bestimmung des zu­ ständigen Richters ausgeschlossen werden.40 Im Idealfall ist der zustän­ dige Richter daher derjenige Richter, dessen Zuständigkeit aufgrund rei­ ner Normanwendung bestimmt wird.41 Gesetzlicher Richter ist in die­ sem Sinne der automatisch zufallende Richter, dessen Zuständigkeit von vornherein bestimmt oder doch wenigstens bestimmbar ist.42 Aus dem Vorbehaltprinzip ergibt sich darüber hinaus, dass die Normadressaten des Art. 33 Abs. 1 LV nötigenfalls auch eine Änderung an der bereits festgelegten Zuständigkeitsordnung dem Gesetzlichkeits­ erfordernis entsprechend vornehmen müssen.43 Dazu sind sie auch dann berechtigt beziehungsweise verpflichtet, wenn dadurch die Zuständig­ keitsordnung für ein bereits anhängiges Verfahren verändert würde. Jedoch darf die Revision nicht gerade im Hinblick auf ein bestimmtes Verfahren oder eine genau umgrenzte Gruppe von Fällen erfolgen.44 Das Vorbehaltprinzip verlangt im Weiteren, dass die ergangenen Regelungen auch bekannt gegeben werden, indem die diesbezüglichen Informationen durch Publikation in einem eigens hiefür vorgesehenen Medium (Gerichtstafel, Kalender, Amtsblatt, Zeitung etc.) veröffentlicht beziehungsweise öffentlich zugänglich gemacht (z.B. an einem öffentlich zugänglichen Anschlagbrett ausgehängt) oder mittels einer Mitteilung an 37 Vgl. 
Beyeler 28. 58 So etwa BGE 105 Ia 157 ff. 39 Beyeler 13 unter Berufung auf weitere Autoren. 40 Ahnlich 
Müller, Garantie 253, unter Verweis auf die Rechtsprechung des deutschen Bundesverfassungsgerichts. S. auch 
Beyeler 26. 41 Vgl. etwa 
Beyeler 26. 42 Ähnlich 
Graven 219. 43 Bettermann, Grundrechte 566. S. auch 
Beyeler'47 f.; 
Waschkuhn, Justiz 39 bzgl. Instanzenweg gemäss 101 LV. 44 Beyeler 47 f. mit weiteren Hinweisen. 70
	        

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