Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen einen gesetzlichen Richter aus. Der Schutz des Einzelnen durch Art. 33 Abs. 1 LV besteht insofern «in dem staatsadressierten Verbot, über einen Betroffenen durch ad hoc oder ad persönam bestellte Richter entscheiden zu lassen.»26 Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass Art. 33 Abs. 1 LV das wichtigste Element im Aufbau und in der Stützung der richterli­ chen Unabhängigkeit darstellt; denn gerade «in Zeiten gestörter Rechtlichkeit wird die richterliche Unabhängigkeit mit Vorliebe von die­ ser Seite her angegriffen.»27 Die Gesetzlichkeit der Zuständigkeitsord­ nung ist für einen Rechtsstaat absolut notwendig, überlebenswichtig. So sind einerseits angesichts der monarchischen Staatsform und der Kleinheit Liechtensteins an Umfang und Inhalt der Vorschriften über die richterliche Zuständigkeit beziehungsweise an das Gesetzlichkeitskrite­ rium erhöhte Anforderungen zu stellen, andererseits muss durch Ausle­ gung ein möglichst umfassender Geltungsbereich jener grundlegenden Verfassungsnorm gewonnen werden und ein ebensolcher Schutz des Einzelnen gewährleistet sein. Auf dieses Ziel hin soll - unter Anwen­ dung namentlich der teleologischen Auslegungsmethode - die gesamte Auslegung des Art. 33 Abs. 1 LV ausgerichtet sein.28 III. Ausgangspunkt sowie Überblick über Tragweite und Inhalt der Norm 1. Positive Umschreibung A. Die bisherige Auffassung in der Lehre Das von Art. 33 Abs. 1 LV angestrebte Schutzziel kann nur erreicht wer­ den, wenn Zugang zum Gericht und richterliche Zuständigkeit im 26 Höfling, Grundrechtsordnung 230. 27 Eichenberger, Unabhängigkeit 272 mit Bezug auf Art. 58 Abs. 1 BV. Zur richterli­ chen Unabhängigkeit als rechtsstaatlichem Prinzip s. 
Eichenberger, Unabhängigkeit 56 ff. 28 Vgl. hierzu die Ausführungen 
Eichenbergers zur Zweckbezogenheit der richter­ lichen Unabhängigkeit: 
Eichenberger, Unabhängigkeit 83 ff. Zu engem und weitem Tatbestandsverständnis s. insbesondere 
Höfling, Grundrechtsordnung 80 ff. 68
	        

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