Eine Gerichtsweggarantie? Landgericht erheben (Art. 957 Abs. 3 PGR).23 Ferner könne gegen den Entscheid des Landgerichtes Rekurs an das Obergericht und im Falle einer nicht gleichlautenden Entscheidung des Obergerichtes Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof erhoben werden. Es ergebe sich somit aus der geltenden Rechtslage, dass das Löschungs verfahren von Art. 985 Ziff. 5 PGR nicht rein verwaltungsintern bleibe, sondern dass der betroffenen Verbandsperson der Rechts weg an die ordentlichen Gerichte offen stünde. Weder werde durch Art. 985 Ziff. 5 PGR ein Ausnahmegericht begründet, noch werde die durch Löschungsantrag betroffene Verbandsperson ihrem ordentlichen Richter entzogen. Nach Auffassung Höflings ist die «Gerichtsweggarantie» als Teilgehalt des Art. 33 Abs. 1 LV kein Ausfluss einer überkommenen Schutzdimen sion.24 Vielmehr habe der Staatsgerichtshof im Wege der Rechtsprechung den Schutzbereich des Art. 33 Abs. 1 LV hierauf erweitert.25 Sollte Art. 33 Abs. 1 LV nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes tatsächlich eine Gerichtsweggarantie im hier verstandenen Sinne enthal ten, hätte Art. 33 Abs. 1 LV Unbestrittenermassen eine fundamentale Erweiterung seines Schutzbereiches erfahren.26 23 I.d.F. LGB1. 1926 Nr. 4. 24 Vgl. die Systematik bei
Höfling, Grundrechtsordnung 230 ff. 25 Höfling, Grundrechtsordnung 231 f. 26 Eine solche Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes wäre bemerkenswert, wird in der Schweiz doch die gegenteilige Ansicht vertreten: Bspw. BGE 102 Ia 31 und BGE 100 Ib 148, letzterer mit weiteren Hinweisen. Ferner
Beyeler 38 ff.: entgegen dem tra ditionellen Verständnis für eine Ausweitung des Art. 58 Abs. 1 BV auf eine Rechts schutzgarantie plädierend. Nach Auffassung des schweizerischen Bundesgerichts sind die Kantone in ihrer Entscheidung frei, ob sie zur Beurteilung bestimmter Angelegenheiten Gerichte einsetzen oder diese den Verwaltungsbehörden zur Erle digung überlassen wollen, es sei denn, das Bundesrecht enthalte Gegenteiliges. Art. 58 Abs. 1 BV würde demgemäss keine Gerichtsweggarantie beinhalten. Diese Fest stellung kann allerdings relativiert werden, da auch die Schweiz der EMRK beigetre ten ist. Art. 6 Abs. 1 EMRK kennt zum einen einen erweiterten Gerichtsbegriff und verlangt zum andern in seinem Regelungsbereich eine notwendige richterliche Kon trolle:
Kölz 20 RZ 66 unter Bezugnahme auf BGE 112 Ia 292 und BGE 115 Ia 186 f. 60