Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Praxis des Staatsgerichtshofes Der Staatsgerichtshof wies den Antrag des Landgerichts mit folgen­ der Begründung ab: Der Vorwurf der Entziehung des gesetzlichen Richters gemäss Art. 33 Abs. 1 LV sei unter anderem17 deshalb nicht stichhaltig, weil ein Verfahren vor einem ordentlichen Gericht gewährt worden sei. «Allein schon damit, dass der Kläger des dem Antrag zugrundeliegenden Verfahrens sich an das antragsstellende ordentliche Gericht gewendet und dieses über seine Zuständigkeit keine Zweifel geäussert habe, haben beide ihre Auffassung zu erkennen gegeben, dass die Landesbank vor dem ordentlichen Richter Recht nehmen und geben muss, wie gemäss Art. 100 der Verfassung der Fiskus und die Fürstliche Domänenverwaltung auch.»18 StGH 1977/2:19 Laut Art. 985 PGR20 kann die Löschung einer ein­ getragenen Firma von Amtes wegen erfolgen, wenn beispielsweise (Ziff. 5)21 «ein Unternehmen mit Firma die liechtensteinischen Lan­ desinteressen schädigt oder geeignet ist, den guten Ruf des Landes und seine Beziehungen zu andern Staaten zu gefährden. Der Regis­ terführer hat einem diesbezüglichen Antrag der Regierung stattzu­ geben.» Die Verwaltungsbeschwerdeinstanz unterbrach das laufende Ver­ fahren gemäss Art. 28 Abs. 2 StGHG, weil die Beschwerdeführer rügten, Art. 985 Ziff. 5 PGR schaffe eine rein verwaltungsinterne Löschungsmöglichkeit einer Verbandsperson, verweigere den Zu­ gang zum ordentlichen Richter im Sinne von Art. 124 PGR22 und verletze daher Art. 33 Abs. 1 LV. Der Staatsgerichtshof musste demgegenüber feststellen, die Rüge einer Verletzung des Art. 33 Abs. 1 LV entfalle als unberechtigt. Gegen die Entscheidung des Registerführers des Offentlichkeitsre- gisteramtes könne die Beschwerdeführerin Beschwerde an das 17 S. § 4 Allgemeine Charakterisierung des Art. 33 Abs. 1 LV. 's StGH 1978/6 (LES 1981 5). " StGH 1977/2, Entscheidung vom 24. Oktober 1977 (LES 1981 39 ff., «Art. 985 Ziff. 5 PGR»). 20 I.d.F. LGB1. 1926 Nr. 4. 21 Ziff. 5 wurde eingefügt durch das Gesetz vom 1. Mai 1959, LGB1. 1959 Nr. 11. 22 I.d.F. LGB1. 1926 Nr. 4. 59
	        

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