Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Objektives und subjektives Recht ohne gerichtliche Ermächtigung oder Mitwirkung oder auch aus­ serhalb eines über das Vermögen eines Schuldners verhängten Kon­ kurses aus den in ihrem Besitze befindlichen Geldern, Wechseln, Wertpapieren und sonstigen Bestandteilen des schuldnerischen Ver­ mögens sich auf jede ihr geeignet erscheinende Art bezahlt zu machen. Im Zuge eines zivilgerichtlichen Verfahrens beantragte das Landgericht gemäss Art. 28 Abs. 2 StGHG, die zitierte Gesetzesbe­ stimmung sei als verfassungswidrig aufzuheben. Neben einer Ver­ letzung des Gleichheitsgebotes seien das Recht auf einen ordent­ lichen Richter, das Verbot von Ausnahmegerichten (Art. 33 Abs. 1 Ts. 2 LV) und das Prinzip der Gewaltenteilung mangels unabhängi­ ger Richter (Art. 99 LV) verletzt. Der Staatsgerichtshof befand, der Vorwurf der Entziehung des gesetzlichen Richters und damit im Zusammenhang der Vorwurf der Einführung eines Ausnahmegerichts sowie der Verletzung der Gewaltenteilung gingen ins Leere. Der Vorwurf übersehe nämlich, dass es sich bei den gerügten Verfassungsbestimmungen um Bestim­ mungen des Organisations- und des Verfahrensrechts, somit des formellen Rechts handle, bei der angefochtenen Gesetzesbestim­ mung des Vorzugsrechts der Landesbank aber um eine solche des materiellen Rechts. Solche fänden sich auch sonst zu Sicherungs­ zwecken im Konkurs-, Exekutions-, Sozialversicherungs- und Steuerrecht, ja im Zivilrecht.11 In einem gewissen Sinne verkörpert Art. 33 Abs. 1 LV aber auch eine Freiheitssicherungsgarantie. Zum einen wird durch die Gewährleistung des Rechts auf einen ordentlichen Richter der Forderung nach einem gerechten, rechtsstaatlichen Prinzipien entsprechenden Gerichtsver­ fahren nachgelebt. Zum andern verlangt die Verfassungsbestimmung von den Staatsgewalten, sich im Rahmen eines gerichtlichen Verfahrens jedweden Eingriffes in den Freiheitsbereich des Individuums zu enthal­ ten, es sei denn, der Staat sei hierzu aufgrund einer gesetzlichen Vor­ schrift ausdrücklich ermächtigt.12 Insofern enthält Art. 33 Abs. 1 LV auch eine Konkretisierung des verfassungsmässigen Rechts der persön­ lichen Freiheit (Art. 32 LV). 11 Der Staatsgerichtshof verweist auf § 970c ABGB. 12 Vgl. 
Beyeler 43 f. 51
	        

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