Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Allgemeine Charakterisierung des Art. 33 Abs. 1 LV stellt ein wesentliches verfahrensrechtliches Element jener Ordnung dar, die zwecks Konfliktvermeidung menschliches Zusammenleben regelt.5 2. Subjektives Recht Aus Art. 33 Abs. 1 LV als objektivem Recht resultiert aber auch ein be­ stimmt gearteter Anspruch individualrechtlicher Natur.6 Das Verbot, niemanden seinem ordentlichen Richter zu entziehen, ist nicht nur ein an den Staat adressierter Auftrag, sondern meint darüber hinaus einen An­ spruch des Einzelnen gegenüber dem Staat auf Einhaltung dieses Satzes. Dies geht bereits aus der systematischen Einordnung im IV. Hauptstück der Verfassung «Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landes­ angehörigen» hervor. Die Anerkennung eines subjektiv-rechtlichen Charakters dient der Verwirklichung des objektiven Gehalts der Norm.7 Als subjektives Recht verkörpert Art. 33 Abs. 1 LV ein Verfahrens­ recht und eine Freiheitssicherungsgarantie (A.), ein verfassungsmässiges Grundrecht (B.) sowie ein Menschenrecht (C.). A. Verfahrensrecht und Freiheitssicherungsgarantie Art. 33 Abs. 1 LV ist ein Verfahrensrecht.8 Es gewährt positiv ein Recht auf ein Verfahren vor einem ordentlichen Richter beziehungsweise nega­ tiv ein Recht darauf, dass in keinem Verfahren der ordentliche Richter entzogen wird. StGH 1978 6:9 Gemäss Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Liech­ tensteinische Landesbank10 hatte die Landesbank das Recht, auch 5 Vgl. 
Digel/Kwiatkowski 502 unter dem Stichwort <Recht, objektives>. Zur Qualifika­ tion des Art. 101 GG als objektives Recht im Sinne einer institutionellen Garantie s. Herzog, Art. 101 4 f.; 
Wassermann, Kommentar 1177. Vgl. BVerfGE 15 301. 6 Ebenso bzgl. Art. 58 Abs. 1 BV 
Beyeler 44. 7 Zur Qualifikation des Art. 101 GG als subjektives Recht im Sinne eines Anspruchs auf einen gesetzlichen Richter s. 
Herzog, Art. 101 4 f.; 
Wassermann, Kommentar 1177. Vgl. BVerfGE 15 301. 8 S. in diesem Kontext etwa 
Ossenbübl 183 ff. 9 Entscheidung des StGH vom 11. Oktober 1978 (LES 1981 3 ff.). 10 I.d.F. LGB1. 1955 Nr. 13. 50
	        

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