Allgemeine Charakterisierung des Art. 33 Abs. 1 LV stellt ein wesentliches verfahrensrechtliches Element jener Ordnung dar, die zwecks Konfliktvermeidung menschliches Zusammenleben regelt.5 2. Subjektives Recht Aus Art. 33 Abs. 1 LV als objektivem Recht resultiert aber auch ein be stimmt gearteter Anspruch individualrechtlicher Natur.6 Das Verbot, niemanden seinem ordentlichen Richter zu entziehen, ist nicht nur ein an den Staat adressierter Auftrag, sondern meint darüber hinaus einen An spruch des Einzelnen gegenüber dem Staat auf Einhaltung dieses Satzes. Dies geht bereits aus der systematischen Einordnung im IV. Hauptstück der Verfassung «Von den allgemeinen Rechten und Pflichten der Landes angehörigen» hervor. Die Anerkennung eines subjektiv-rechtlichen Charakters dient der Verwirklichung des objektiven Gehalts der Norm.7 Als subjektives Recht verkörpert Art. 33 Abs. 1 LV ein Verfahrens recht und eine Freiheitssicherungsgarantie (A.), ein verfassungsmässiges Grundrecht (B.) sowie ein Menschenrecht (C.). A. Verfahrensrecht und Freiheitssicherungsgarantie Art. 33 Abs. 1 LV ist ein Verfahrensrecht.8 Es gewährt positiv ein Recht auf ein Verfahren vor einem ordentlichen Richter beziehungsweise nega tiv ein Recht darauf, dass in keinem Verfahren der ordentliche Richter entzogen wird. StGH 1978 6:9 Gemäss Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Liech tensteinische Landesbank10 hatte die Landesbank das Recht, auch 5 Vgl.
Digel/Kwiatkowski 502 unter dem Stichwort <Recht, objektives>. Zur Qualifika tion des Art. 101 GG als objektives Recht im Sinne einer institutionellen Garantie s. Herzog, Art. 101 4 f.;
Wassermann, Kommentar 1177. Vgl. BVerfGE 15 301. 6 Ebenso bzgl. Art. 58 Abs. 1 BV
Beyeler 44. 7 Zur Qualifikation des Art. 101 GG als subjektives Recht im Sinne eines Anspruchs auf einen gesetzlichen Richter s.
Herzog, Art. 101 4 f.;
Wassermann, Kommentar 1177. Vgl. BVerfGE 15 301. 8 S. in diesem Kontext etwa
Ossenbübl 183 ff. 9 Entscheidung des StGH vom 11. Oktober 1978 (LES 1981 3 ff.). 10 I.d.F. LGB1. 1955 Nr. 13. 50