Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Überblick über den Inhalt des Art. 33 Abs. 1 LV ordentlichen Richter nur auf Gerichte beziehen und könne nicht für die Ausstandsfrage von Gemeinwesen herangezogen werden. Was die Anwendbarkeit von Art. 6 Abs. 1 lit. a LVG betreffe, so gelte dieser nur, wenn ein 
Mitglied einer Behörde in eigener Sache zu entscheiden habe, in welchem Fall dieses in den Ausstand zu treten habe. Da es sich im vorliegenden Fall um ein allfälliges Handeln im eigenen Interesse der Gemeinde Triesenberg und nicht um dasjenige eines Behördenmit­ gliedes handle, sei Art. 6 Abs. 1 lit. a LVG nicht anwendbar.61 Ein uneingeschränktes Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen Verwaltungsbeamten würde zudem im Widerspruch zum Grundsatz der Weisungsgeburidenheit des Verwaltungsbeamten stehen. D. Das Recht auf ein faires Verwaltungsverfahren im Übrigen Meines Erachtens folgt aus Art. 33 Abs. 1 LV - in Analogie zum verfas­ sungsmässigen Recht auf ein faires Gerichtsverfahren - ein Recht auf ein faires Verwaltungsverfahren überhaupt. Damit könnte mit Verfas­ sungsbeschwerde an den Staatsgerichtshof gelangt werden, wenn eine Behörde ihre Entscheidung unnötig hinauszögert.62 IV. Die weiteren Elemente des Art. 33 Abs. 1 LV Auch die Interpretation der weiteren Elemente des Grundrechtstatbe­ standes sind entscheidend für die Einfassung des persönlichen und sach­ lichen Gewährleistungsbereiches des Art. 33 Abs. 1 LV. Auf sie ist im Rahmen der Ausführungen zum Anspruch auf ein Verfahren vor einem gesetzlichen Richter (§§ 6 f.) zurückzukommen. 61 StGH 1989/14, Urteil vom 31. Mai 1990 (LES 1992 3, «Alp Turna»). 62 In diesem Zusammenhang sei auf eine Besonderheit des liechtensteinischen Verwal­ tungsrechts aufmerksam gemacht: Art. 90 Abs. 6a LVG (LGB1. 1925 Nr. 8) lautet: «Wenn die Beschwerdebehörde zur Entscheidung über eine Verfügung oder Entschei­ dung einer Unterverwaltungsbehörde zuständig ist, diese letztere Verwaltungsbe­ hörde aber binnen drei Monaten seit dem Antrage dieser Partei eine Erledigung nicht getroffen hat, so kann nach Ablauf dieser Frist von den Beteiligten der Antrag als abge­ wiesen betrachtet werden, und sie kann die Beschwerde in diesem Sinne ergreifen.» 48
	        

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