Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

<Richter> im Sinne des Art. 33 Abs. 1 LV können. So ist Art. 33 Abs. 1 LV beispielsweise auch dann verletzt, wenn eine Exekutivbehörde zu Unrecht die Aktivlegitimation von Beschwer­ deführern verneint.58 Das Recht auf einen ordentlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV wird damit zu einem verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf die Wahrung der gesetzlich begründeten Behördenzustän­ digkeit.59 C. Das Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen Verwaltungsbeamten Der Staatsgerichtshof hat es bisher abgelehnt, ein verfassungsmässiges Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen Verwaltungsbeamten beziehungsweise vor einer unabhängigen Verwaltungsbehörde anzuer­ kennen: StGH 1989/14:60 Der Gemeinderat Triesenberg entschied in einer Sitzung, dass sämtliche Parzellen in Malbun, welche u.a. an das im Eigentume der Gemeinde Triesenberg stehende Weidegebiet der Alpe Turna grenzen würden, auf Kosten der innerhalb der Wiesen- zäunung liegenden Eigentümer einzufrieden seien. Der Beschwer­ deführer rügte, die Gemeinde Triesenberg habe als Eigentümerin selbst Parteistellung und habe deshalb bei einer Verletzung des Art. 33 Abs. 1 LV in eigener Sache entschieden. Der Staatsgerichtshof zog zur Begründung der Abweisung der Be­ schwerde den Geltungsbereich des Art. 6 Abs. 1 EMRK heran. Dem Art. 33 Abs. 1 LV entspreche Art. 6 Abs. 1 EMRK, welcher neben dem Anspruch auf ein faires Verfahren das Gebot der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit des entscheidenden Gerichts statuiere. Demnach könne sich auch das besondere verfassungsmässige Recht auf den 58 Vgl. StGH 1983/3, Beschluss vom 15. September 1983 (LES 1984 31 f.); StGH 1983/3 voA, Urteil vom 15. September 1983 (LES 1984 32 f.); zu demselben Ergebnis kommt der Staatsgerichtshof auch in StGH 1983/5, Urteil vom 15. September 1983 (LES 1984 62 ff.), und StGH 1983/5 V, Urteil vom 15. September 1983 (LES 1984 65 ff.). In den zitierten Entscheiden befasste sich der Staatsgerichtshof indessen nicht ausdrücklich mit der Frage, ob in concreto eine Verletzung des Art. 33 Abs. 1 LV vorgelegen hat. 59 Höfling, Grundrechtsordnung 231. Vgl. demgegenüber 
Arndt, Gesetzlichkeit 4. 60 Urteil des StGH vom 31. Mai 1990 (LES 1992 1 ff., «Alp Turna»). 47
	        

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