Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Überblick über den Inhalt des Art. 33 Abs. 1 LV fahren vor. Die politische und formalrechtliche Überprüfung von Rechtshilfeersuchen fällt in den Kompetenzbereich der politischen Behörden, die materiellrechtliche Uberprüfung und Ausführung ist dem Landgericht zugewiesen. Demgegenüber war der Oberste Gerichtshof der Auffassung, auf­ grund des Vorrangs des ERHU vor dem RHG und der diesbezüg­ lich eingehenden Regelungen des ERHU stehe die gesamte Prüfung der Zulässigkeit von Rechtshilfeersuchen einzig und allein den Ge­ richten zu. Der Staatsgerichtshof äusserte sich in casu ausführlich zur verfas­ sungsrechtlichen Kernfrage der zwischen dem Obergericht und dem Obersten Gerichtshof nicht nur im vorliegenden, sondern auch in weiteren Revisionsverfahren differenten Beurteilung der Geltung der Zulassungszuständigkeit der Regierung nach RHG gegenüber dem ERHU. Abgesehen von einer (verfassungswidrigen) Kompetenz­ attraktion vonseiten des Obersten Gerichtshofes werde den Parteien des betreffenden Rechtshilfeverfahrens mit dem Ausschluss der in Art. 16 ff. RHG bestimmten Zulässigkeitsprüfung durch die Re­ gierung der Anspruch auf das gesetzmässig bestimmte Prüfverfahren verwehrt. Sie seien mit dem Entzug einer Prüfinstanz und eines ent­ sprechenden Verfahrens in ihrem Recht auf den gesetzlichen Richter verletzt. Der Begriff des gesetzlichen Richters umfasse in ständiger Rechtsprechung des Staatsgerichtshofes auch den Anspruch auf ver­ waltungsbehördliche Verfahren und Rechtsmittel.54 Die Be­ schwerdeführer seien mit dem Beschluss des Obersten Gerichts­ hofes55 in ihrem verfassungsmässig gewährleisteten Recht auf den gesetzlichen Richter gemäss Art. 33 Abs. 1 LV verletzt.56 Allgemein kann gesagt werden, dass die im Zusammenhang mit dem Recht auf ein Verfahren vor einem gesetzlichen Richter zu entwickeln­ den Grundsätze57 hinsichtlich des Rechts auf ein Verfahren vor einem gesetzlichen Verwaltungsbeamten immerhin analoge Anwendung finden H ebd. 54 ff., insbes. 58. 55 OGH Rs. 218/93-29, Beschluss des Obersten Gerichtshofes vom 27. September 1993. 56 Zu weiteren Judikaturhinweisen s. FN 20. 57 Ausführlich dazu § 6 Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen und § 7 Gesetzlicher Richter und Legislative. 46
	        

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