Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

<Richter> im Sinne des Art. 33 Abs. 1 LV 2. Das Recht auf ein Verfahren vor einem Richter? Aus Art. 33 Abs. 1 LV kann auch eine Gerichtsweggarantie abgeleitet werden.41 Dies ergibt sich insofern aus dem Wortlaut der Verfassungsbe­ stimmung, als der Inhalt des Art. 33 Abs. 1 LV, das Recht auf einen ordentlichen Richter, sich wortlautmässig auf das Recht auf einen Richter reduzieren lässt.42 3. Das Recht auf ein Verfahren vor einem ordentlichen Verwaltungsbeamten A. Allgemeines Art. 33 Abs. 1 LV spricht expressis verbis vom Recht auf einen ordent­ lichen Richter. Umfasst der Begriff des Richters auch denjenigen des Verwaltungsbeamten beziehungsweise der Verwaltungsbehörde? Wäh­ rend in der Schweiz43 und in Deutschland44 ein Recht auf einen verfas­ sungsmässigen Verwaltungsbeamten verneint wird, ist in Liechtenstein - ähnlich wie in Österreich45 - ein entsprechendes Verfassungsrecht als Ausfluss des Art. 33 Abs. 1 LV wenigstens zum Teil anerkannt. Wie sich nachstehend herausstellen wird, ist die diesbezügliche Praxis des Staats­ gerichtshofes hier allerdings nicht ganz konsequent. B. Das Recht auf ein Verfahren vor einem gesetzlichen Verwaltungsbeamten Der Anspruch auf ein Verfahren vor einem gesetzlichen Verwaltungsbe­ amten folgt nicht nur aus dem im Verwaltungsrecht geltenden Legalitäts- Vgl. 
Höfling, Grundrechtsordnung 231. Ausführlicher dazu in § 5 Eine Gerichtsweggarantie? S. bspw. 
Müller, Grundrechte 315 und 
Beyeler 45 mit weiteren Literaturhinweisen. S. bspw. 
Herzog, Art. 101 9. Vgl. 
Berchtold 250: «Es kann kein Zweifel daran bestehen, dass - entgegen der Lage anderwärts - das Recht, seinem gesetzlichen Richter nicht entzogen zu werden, auch im Bereich der Verwaltung gilt.» Ferner 
Berchtold 248: Die Prozessparteien können sich unabhängig davon, ob es sich um ein gerichtliches oder Verwaltungsverfahren handelt, auf das Ausnahmegerichtsverbot berufen. 43
	        

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