Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

<Ordentlich> als Kernelement eines Rechts auf einen unabhängigen Richter (C.) bis hin zum Recht auf ein faires Gerichtsverfahren überhaupt (D.).19 B. Das Recht auf ein Verfahren vor einem gesetzlichen Richter Geschichtlich gesehen wurde <ordentlich> zunächst als <nach dem Ge­ setze zuständig> interpretiert, so dass die Norm vorerst bedeutete: «Nie­ mand darf seinem gesetzlich zuständigen Richter entzogen werden.» In diesen Zusammenhang gehört auch die oft verwendete (leider nur einen Teilbereich des Art. 33 Abs. 1 LV betreffende) Formel des Staatsgerichts­ hofes, wonach Art. 33 Abs. 1 LV dann als verletzt anzusehen ist, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde eine Entscheidung in An­ spruch nimmt, die ihr kompetenzmässig nicht zusteht, oder umgekehrt, wenn sie eine ihr gesetzlich zustehende Angelegenheit ablehnt.20 Dieser wesentliche Teilgehalt des Art. 33 Abs. 1 LV soll einen der beiden Hauptgegenstände der vorliegenden Arbeit bilden.21 C. 
Das Recht auf ein Verfahren vor einem unabhängigen Richter Die überkommene Schutzdimension (das Recht auf einen gesetzlich zuständigen Richter) hat der Staatsgerichtshof in weitgehender Uberein­ stimmung mit schweizerischer, österreichischer und deutscher Lehre und Judikatur auf das Recht auf einen unabhängigen Richter erweitert.22 " Höfling, Grundrechtsordnung 230 ff.: Interpretatorische Erweiterungen des Schutzbereichs im Gegensatz zur überkommenen Schutzdimension. 20 Z.B. StGH 1978/3, Entscheidung vom 24. April 1980 (V) (LES 1980 31, «Nichtaus­ schöpfung II»); StGH 1981/12, Urteil vom 28. August 1981 (LES 1982 126) unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung des österreichischen Verfassungsgerichts­ hofes zu Art. 83 BV-G; StGH 1989/14, Urteil vom 31. Mai 1990 (LES 1992 3, «Alp Turna»). S. ferner StGH 1981/12, Urteil vom 28. August 1981 (LES 1982 125 f.); StGH 1988/23 und 24, Urteil vom 2. November 1989 (LES 1990 52 und 55); StGH 1992/2, Urteil vom 17. November 1992 (n.p.). Vgl. dazu eine anderslautende, sinn­ gemäss aber identische Formulierung in StGH 1984/2, Urteil vom 30. April 1984 (LES 1985 67). Vgl. zu dieser Formel auch 
Beyeler 18. 21 Hierzu ausführlich § 6 Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen und § 7 Gesetzlicher Richter und Legislative. 22 Sinngemäss nach 
Höfling, Grundrechtsordnung 231. 37
	        

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