<Ordentlich> als Kernelement 2. Die normspezifischen Bedeutungen A. Allgemein: die Weite des Begriffes Wortlautmässig stimmt die Vorschrift des Art. 33 Abs.l LV im Wesent lichen mit Art. 58 Abs. 1 der schweizerischen Bundesverfassung, mit Art. 104 Abs. 1 des deutschen Grundgesetzes und mit Art. 83 Abs. 2 des österreichischen Bundesverfassungsgesetzes7 überein. Zum Teil deckt sie sich auch mit dem Wortlaut des Art. 6 Abs. 1 EMRK.8 Währenddem die schweizerische Bundesverfassung in Art. 58 Abs. 1 BV das Recht auf den verfassungsmässigen beziehungsweise den natürlichen («le juge natu- rel»), das deutsche Grundgesetz in Art. 104 Abs. 1 GG und die öster reichische Bundesverfassung in Art. 83 Abs. 2 BV-G das Recht auf den gesetzlichen Richter sowie Art. 6 Abs. 1 EMRK den Anspruch auf ein auf Gesetz beruhendes Gericht anführen, spricht Art. 33 Abs. 1 LV vom ordentlichen Richter. Wie sich herausstellen wird, ist davon auszugehen, dass zwischen <verfassungsmässig> beziehungsweise <naturel>, <gesetzlich>, <auf Gesetz beruhend> und <ordentlich> auch sinngemäss kein grundsätzlicher Gegensatz zu erblicken ist.9 Allerdings besteht insofern eine gewisse Divergenz der Begriffe, als <ordentlich> im Verhältnis zu <gesetzlich> hier als Überbegriff verstanden wird. Was heisst nun aber <ordentlich> im Sinne des Art. 33 Abs. 1 LV? Wie weit soll und darf eine Interpretation beziehungsweise eine inter- pretatorische Ausdehnung der Elemente des Grundrechtstatbestandes gehen?10 Das aus Art. 58 Abs. 1 der
schweizerischen Bundesverfassung flies sende Prinzip der Verfassungsmässigkeit des Richters wurde und wird 7 In StGH 1981/12, Urteil vom 28. August 1981 (LES 1982 125 f., 126), weist der Staatsgerichtshof auf die ständige Rechtsprechung des Osterreichischen Verfassungs gerichtshofes zu dem in Art. 83 Abs. 3 BV-G «in gleicher Weise wie in Artikel 33 Absatz 1 der Liechtensteinischen Verfassung garantierten Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen (ordentlichen) Richter» hin. Ebenso
Höfling, Grundrechtsordnung 229. 8 Höfling, Grundrechtsordnung 229. 9 Ebenso
Beyeler 12 f. unter Bezugnahme auf die herrschende Lehre und die Recht sprechung des schweizerischen Bundesgerichts. Vgl. bereits BGE 14 174; BGE 16 486; BGE 18 441. 10 Für die Schweiz s.
Beyeler 12 ff. 35