Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

§ 3 Überblick über den Inhalt des Art. 33 Abs. 1 LV I. Allgemeines Die vorstehenden geschichtlichen Ausführungen1 lassen die eminente Bedeutung der verfassungsrechtlichen Garantie eines ordentlichen Rich­ ters erahnen. Der Wortlaut der Verfassungsnorm erschöpft sich denn auch keineswegs in der unadressierten und sanktionslosen Anweisung, niemanden seinem ordentlichen Richter zu entziehen. Der Inhalt des Art. 33 Abs. 1 LV geht vielmehr weit über dessen lapidaren Wortlaut hinaus. Unter Zuhilfenahme der klassischen Auslegungsmethoden soll nachfolgend zunächst überblicksartig der Inhalt des Art. 33 Abs. 1 LV aufgezeigt werden, wobei die grammatikalische Auslegungsmethode zwar als primäre, nicht aber als dominante Auslegungsmethode heran­ gezogen wird.2 Tragweite und Inhalt des Art. 33 Abs. 1 LV zeigen sich vor allen Dingen in den Ergebnissen einer teleologischen Auslegung der einzelnen Elemente des Grundrechtstatbestandes.3 II. <Ordentlich> als Kernelement 1. Allgemeine Bedeutungen Vergleicht man § 9 der 1862er Verfassung, Vorgänger des heute gelten­ den Art. 33 Abs. 1 LV, mit § 36 derselben Verfassung, gewinnt der ur­ sprüngliche Gehalt des Art. 33 Abs. 1 LV an Deutlichkeit. § 9 der 1862er S. § 2 Historische Grundlagen. Vgl. 
Mayer-Maly, Rechtswissenschaft 62. Hierzu sogleich; ausführlich dazu auch § 6 Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen. 33
	        

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