§ 3 Überblick über den Inhalt des Art. 33 Abs. 1 LV I. Allgemeines Die vorstehenden geschichtlichen Ausführungen1 lassen die eminente Bedeutung der verfassungsrechtlichen Garantie eines ordentlichen Rich ters erahnen. Der Wortlaut der Verfassungsnorm erschöpft sich denn auch keineswegs in der unadressierten und sanktionslosen Anweisung, niemanden seinem ordentlichen Richter zu entziehen. Der Inhalt des Art. 33 Abs. 1 LV geht vielmehr weit über dessen lapidaren Wortlaut hinaus. Unter Zuhilfenahme der klassischen Auslegungsmethoden soll nachfolgend zunächst überblicksartig der Inhalt des Art. 33 Abs. 1 LV aufgezeigt werden, wobei die grammatikalische Auslegungsmethode zwar als primäre, nicht aber als dominante Auslegungsmethode heran gezogen wird.2 Tragweite und Inhalt des Art. 33 Abs. 1 LV zeigen sich vor allen Dingen in den Ergebnissen einer teleologischen Auslegung der einzelnen Elemente des Grundrechtstatbestandes.3 II. <Ordentlich> als Kernelement 1. Allgemeine Bedeutungen Vergleicht man § 9 der 1862er Verfassung, Vorgänger des heute gelten den Art. 33 Abs. 1 LV, mit § 36 derselben Verfassung, gewinnt der ur sprüngliche Gehalt des Art. 33 Abs. 1 LV an Deutlichkeit. § 9 der 1862er S. § 2 Historische Grundlagen. Vgl.
Mayer-Maly, Rechtswissenschaft 62. Hierzu sogleich; ausführlich dazu auch § 6 Die Garantie eines gesetzlichen Richters im Allgemeinen. 33