Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

Die Verfassung vom 5. Oktober 1921 und die Folgezeit Feldkirch herangezogenen Richter, die Österreich dem Lande zur Ver­ fügung stellte, amtierten plötzlich als approbierte <deutsche Richten.65 Nicht genehme Richter wurden in Vorarlberg pensioniert und durch andere ersetzt, so dass neben einheimischen und schweizerischen Rich­ tern in der Folgezeit drei bisherige und drei neue Richter als «deutsche Richten in Liechtenstein amtierten.66 Allein die Tatsache, dass der deutsche Reichsjustizminister Gürtner im November 1938 ausdrücklich seine Zustimmung zu den Liechtenstein zur Verfügung gestellten Richtern sowie für den damaligen, langjährig tätigen und vollamtlich angestellten Landrichter in Vaduz, Dr. Julius Thurnher, gegeben hat,67 müsste einiges Misstrauen hinsichtlich des mit der Verfassung von 1921 garantierten Rechts auf einen ordentlichen Rich­ ter wecken. Die Prüfung durch den deutschen Reichsjustizminister for­ derte von den betreffenden Richtern, sofern sie weiter im Amte bleiben wollten, sich - zumindest offiziell - auf dem rechten Flügel zu situieren. Ausserdem musste bei Zuwiderhandlungen umso mehr befürchtet wer­ den, Liechtenstein könnte an das Deutsche Reich angeschlossen werden. B. Die Nachkriegszeit Liechtenstein trat am 23. November 1978 dem Europarat bei. Vier Jahre später, am 8. September 1982, ratifizierte es die (Europäische) Konven­ tion zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), die noch am selben Tag in Kraft trat. Mit Art. 6 Abs. 1 EMRK hat nun­ mehr jedes Individuum einen auf Staatsvertragsebene normierten An­ spruch darauf erhalten, dass seine Sache von einem auf Gesetz beruhen­ den Gericht, das über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen oder über die Stichhaltigkeit der gegen es erhobenen strafrechtlichen Anklage zu entscheiden hat, gehört wird. Im Weiteren scheinen mir mit Bezug auf Art. 33 Abs. 1 LV insbe­ sondere folgende Ereignisse erwähnenswert: [»(sozialistischen Propagandapolitik stehenden, völlig unhaltbaren Ansichten über die richterliche Unabhängigkeit. S. hierzu auch das Schlusswort zu dieser Arbeit. 65 Geiger, 1938 28. 66 Geiger, 1938 28. " Geiger, 1938 28. 31
	        

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