Volltext: Das Recht auf einen ordentlichen Richter in der liechtensteinischen Verfassung

§ 8 Schlusswort Wie bereits einleitend aufgezeigt wurde, bedingt die monopolartige Zu­ weisung von Rechtsprechungsaufgaben an staatliche Richter einerseits und die richterliche Aufgabe der Streitentscheidung und der Rechts­ schutzgewährung in Verbindung mit dem Zweck der Rechtsprechung, eine dauerhafte Friedensordnung zu verwirklichen, andererseits einen individuellen Anspruch darauf, dass die Beurteilung eines jeden Falles durch die staatliche Institution <Gericht> in einem in jeder Hinsicht fai­ ren Verfahren geschieht. In der vorliegenden Dissertation ist dargelegt worden, dass gerade das verfassungsrechtlich garantierte Recht auf einen ordentlichen Rich­ ter den Missbrauch des Namens und der Form der Justiz zu Akten poli­ tischer Willkür verhindern und dadurch das Vertrauen des Rechtsuchen­ den und der Öffentlichkeit in die Unparteilichkeit und Sachlichkeit der Gerichte schützen will.1 Denn das generelle Schutzziel des Art. 33 Abs. 1 LV manifestiert sich im Ausschluss sachwidriger Einflüsse auf die Rechtsprechung beziehungsweise in der Verwirklichung der rechtsstaat­ lichen, freiheitssichernden Funktion des Gerichtsorganisationsrechts.2 Dieser Schutz des Bürgers gegen die Ubermacht des Staates «ist umso wichtiger, als die Kleinheit des Staates und verwandtschaftliche Verhältnisse den Amtsmissbrauch fördern und auch die Rechtsstaatlich­ keit in Gefahr bringen könnten.»3 Daher ist in einem Kleinstaat wie Liechtenstein ein besonderes Augenmerk auf Normierung und prakti­ sche Umsetzung der genannten Garantie zu legen. Höfling, Grundrechtsordnung 229. S. auch Müller, Garantie 250 ff.; BGE 105 Ia 161; BVerfGE 4 412 (416). Vgl. Degenhart 869. GstöblV BI 144. 278
	        

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